Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

selbe unverzüglich die betreffende Fahrkarte dem Polizey Coat zurückzustellen, widrigenfalls diese Außerachtlassung mit einer Geldstrafe von 1 - 5 fl geahndet wird. §. 14. Das eigenmächtige Abtreten dieser Fahrkarte von Seite des Kutschers ist mit 5 fl, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigen Arreste zu bestrafen, insoferne nicht eine strengere Behandlung nach dem Strafgesetze einzutreten hat; bey Bestellung eines des Fahrens unkundigen Kutschers ist obige Strafe auf das Doppelte zu erhöhen. §. 15. Bestellt der Fiaker-Unternehmer entgegen dieser Anordnung einen dem Polizey Coate nicht vorgestellten, oder von diesem Amte als untauglich befundenen Kutscher zum Fahren, so verfällt derselbe wegen dieser Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach §. 229 des Strafgesetzes in eine Geldstrafe von 25 - 50 fl. §. 16. Die Fiaker u. ihre Kutscher haben die vorgeschriebene Fahrordnung genau zu beobachten. In der Fahrstrasse ist stets links zu fahren, und den entgegen-

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