Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

zu seyn. Während des Fahrens mit Partei- en ist den Fiakern das Tabackrau- chen verboten. §. 17. Den Fiakern ist das schnelle unbehutsame Fahren auf das Strengste untersagt; wird ein Fi- aker oder Kutscher mehreremale wegen Schnellfahrens, oder über- haupt wegen wiederhohlter Über- tretung der Fahrordnung bestraft, so hat derselbe außer der sonst verwirkten Strafe auch das gänz- liche Fahrverbot zu gewärtigen, §. 18. Die Ausmittlung der Standorte für die Fiaker in Allgemeinen, so wie jener für die Bahnfuhren am Eisen- bahnhof steht ausschließend der Gemeindevorstehung als Ge- werbs- und Polizeybehörde zu, und werden von Fall zu Fall bestimmt; dem Dienstmänner Institute sind am Bahnhofe keine besonderen Vorrechte eingeräumt. Mit der Verlei- hung einer Concession ist noch keineswegs auch die Zuweisung eines bereits bestehenden, oder erledigten Standortes verbun- den, der Gemeindevorstehung steht es frei, nach Nothwendig- keit und Billigkeit selbst einen reiheweisen Wechsel zwischen den besseren und minder vortheil- haften anzuordnen, wegen ord-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2