Ratsprotokoll vom 19. Juli 1867

So wohl dieser Unrath, als auch der trockene Stallmist dürfen nicht vor den Häusern auf der Gasse abgelagert, sondern müssen, wenn selbe aus den Häusern getragen werden, sogleich auf die Wagen geladen, und jede dadurch verursachte Verursachte Verunreinigung muß unverzüglich beseitigt werden. §. 3. Die Ausführung des Trankes in gut geschlossenen Fässern kann mit Ausname der Sonn u. Feiertage täglich bis 8 Uhr früh Statt finden. § 4. Die Übertretung dieser Vorschriften wird sowohl von demjenigen, der den Dünger zur Unzeit ausführt, als auch von demjenigen Hauseigenthümer, der diese Ausfuhr gestattet, mit nur Geldstrafe von 5 bis 20 fl oder mit Arreststrafe geahndet. Diese Bestimmungen wurden einhellig zum Beschluße erhoben, und wird das Amt ermächtiget, die bezügliche Kundmachung hierüber zu erlassen. Herr Bürgermeister, bringt zur Kenntniß, daß im Monate Juny 2 freye Gewerbe u. zwar 1 Viktualienhandel von Dominikus Schachermayr, 1 Sensen-

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