Ratsprotokoll vom 19. Juli 1867

So wohl dieser Unrath, als auch der trockene Stallmist dürfen nicht vor den Häusern auf der Gasse abgelagert, sondern müs- sen, wenn selbe aus den Häusern getragen werden, sogleich auf die Wagen geladen, und jede dadurch verursachte Verur- sachte Verunreinigung muß unverzüglich beseitigt wer- den. §. 3. Die Ausführung des Tran- kes in gut geschlossenen Fäs- sern kann mit Ausname der Sonn u. Feiertage täglich bis 8 Uhr früh Statt finden. § 4. Die Übertretung dieser Vorschriften wird sowohl von demjenigen, der den Dünger zur Unzeit aus- führt, als auch von demjeni- gen Hauseigenthümer, der diese Ausfuhr gestattet, mit nur Geldstrafe von 5 bis 20 fl oder mit Arreststrafe ge- ahndet. Diese Bestimmungen wurden ein- hellig zum Beschluße erhoben, und wird das Amt ermäch- tiget, die bezügliche Kundma- chung hierüber zu erlassen. Herr Bürgermeister, bringt zur Kenntniß, daß im Monate Juny 2 freye Gewerbe u. zwar 1 Viktualienhandel von Dominikus Schachermayr, 1 Sensen-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2