Ratsprotokoll vom 15. April 1862

2248. Nach § 85 der Gemeindeordnung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorstande, einem vom Gemeinderathe zu benennenden Mitgliede und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Aus Anlaß der Enthebung des Herrn Gemeinderathes Stigler von der Verifizirung der Sitzungsprotokolle tritt die Nothwendigkeit ein, hierüber eine neue Bestimmung zu treffen, und ich erlaube mir dießfalls den Antrag zu stellen: Der löbliche Gemeinderath wolle als Verificatoren der Sitzungsprotokolle die Mitglieder des ständigen Comites ernennen, welche abwechselnd über Einladung des Vorsitzenden von Fall zu Fall zur Verifizirung des Sitzungs Protokolles berufen werden. Einhellig nach dem Antrage. 2248. Herr Gemeinderath von Schönthan stellt den Antrag: es seien, nachdem der neue

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