Ratsprotokoll vom 15. April 1862

heutigen Gemeinderathssitzung durch Unwohlsein entschuldiget. Wird vom Gemeinderathe zur Kenntniß genommen. 2245. Im Wirkungskreise des Gemeinderathes § 71 der Gemeindeordnung liegt es, für die Verwahrung der Kassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Comißäre scontriren zu lassen. Dem Beschluße des löblichen Gemeinderathes vom 17. Jenner l.J. wornach zu diesem Geschäfte die Herren Gemeinderäthe Vögerl und Mitter designirt wurden, ist bis nun nicht Folge gegeben worden. Diese Scontrirung soll nach meiner Meinung unangesagt vorgenommen werden, daher ich auf die Ausführung keinen Einfluß nehmen konnte. Ich ersuche demnach die Versammlung 2 Herrn Gemeinderäthe zu bestimmen, welche an einem beliebigen Tage die sämtlichen Cassen einschließlich der Effekten einer genauen Scontrirung unterziehen. Werden zu dieser Scontrirung die Herrn Gemeinderäthe Dr. Compaß und Vögerl bestimmt.

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