Ratsprotokoll vom 5. Juli 1861

Weiters erscheint der Schade durch Ueberschwemmung, Abplaickung und Versandung des Grundes ungleich nachwirkender als der Hagelschade. Demnach wurde die quotative Vertheilung des gesamten Samlungsbetrages derart fixirt, daß etwas mehr als die Hälfte desselben den verunglückten Wasserwerksbesitzern im Ramingbachthale (St. Ulrich und Behamberg) von dem erübrigenden Reste aber zwey Drittel den durch Wasser beschädigten Hausund Grundbesitzern und ein Drittel den durch Hagelschlag Verunglückten in den beiden Gemeinden St. Ulrich und Garsten zugewendet werden sollen. Der Betheilungsmaßstab rücksichtlich der jede dieser beiden Gemeinden sowol für Wasser – als Hagelschaden treffenden Tangente war durch die Ziffer des ämtlich erhobenen Schadens gegeben.

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