Ratsprotokoll vom 23. Mai 1860

und 31. Dezbr unter Verweisung des Original Ausweises, worin der Empfang des abgeführten Schulgeldbetrages zu bestätigen und zurückzugeben ist, dann unter Beibringung einer wahrheitsgetreuen Abschrift dieses Ausweises welche zurückzubehalten und dem Gemeinderathe darzulegen ist, abzuführen. Diese Ausweise haben ersichtlich zu machen: a. den Nahmen und das Alter der Kinder b. den Stand der Eltern c. die Abstattung und die Schuldigkeit des Schulgeldes, endlich die Ursache der Rückstände oder der gänzlichen Nichteinzahlung desselben mit Angabe der Verhältnisse der Kinder und Eltern. 3. In der Regel ist von jedem Kinde das Schulgeld und zwar mindestens mit 17 ½ xr ÖW monatlich einzuheben. Die Nachsicht der uneinbringbaren Rückstände ertheilt die Gemeindevorsehung im Einverständnisse mit dem Gemeinderathe.

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