Ratsprotokoll vom 23. Mai 1860

und 31. Dezbr unter Verweisung des Original Ausweises, worin der Empfang des abgeführten Schulgeld- betrages zu bestätigen und zu- rückzugeben ist, dann unter Bei- bringung einer wahrheitsgetreuen Abschrift dieses Ausweises welche zurückzubehalten und dem Ge- meinderathe darzulegen ist, abzuführen. Diese Ausweise haben ersichtlich zu machen: a. den Nahmen und das Alter der Kinder b. den Stand der Eltern c. die Abstattung und die Schul- digkeit des Schulgeldes, endlich die Ursache der Rückstände oder der gänzlichen Nichteinzah- lung desselben mit Angabe der Verhältnisse der Kinder und Eltern. 3. In der Regel ist von jedem Kinde das Schulgeld und zwar mindestens mit 17 ½ xr ÖW monatlich einzuheben. Die Nachsicht der uneinbring- baren Rückstände ertheilt die Gemeindevorsehung im Ein- verständnisse mit dem Gemeinde- rathe.

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