Ratsprotokoll vom 19. November 1858

jedoch die Erben desselben durch ein halbes Jahr die Stadtbeleuchtung nach den Vertragsbestimmungen noch fort zu besorgen haben und dadurch daß der Uebernehmer sein gegen- wärtiges Domizil bleibend verändert, in welch letzterem Falle er jedoch gebun- den sein soll, diese Domizilsveränderung entweder ein halbes Jahr vorher der Gemeindevorstehung schriftlich anzu- zeigen oder die kontraktsmäßige Beleuchtung auf seine Gefahr und Kosten ein halbes Jahr nach seiner Abreise durch einen verläßlichen hiesigen Geschäftsmann besorgen zu lassen. 9. Der Gefertigte leistet der Gemeinde für die übernommenen Kontrakts- verbindlichkeiten eine Kaution, welche in dem Betrage der ersten dreimonat- lichen Raten pr 472 fl 30 xr besteht, die bis zum Ablaufe der Kontrakts- dauer und bis zur vollständigen Rückstellung aller Inventarstücke in demselben gutem Stande, in welchem sie übernommen wurden, von dem städtischen Kassaamte nicht erfolgt werden. 10. Der Gefertigte unterwirft sich

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