Ratsprotokoll vom 19. November 1858

Sollte wärend der Dauer der Kontraktszeit die Anzahl der ge- genwärtig bestehenden Lampen u. Laternen vermehrt werden, so ist dem Gefertigten für jede neu- errichtete, in der vorgeschriebenen Brennzeit anzuzündende Lampe eine jährliche Aufzalung und zwar bei ganznächtigen Lampen von fl 14 oester. Währung und bei halbnächtigen von fl 8 oester. Währung gleichfalls in monatlichen Raten von der Stadtkasse zu leisten, und die Beistellung jeder neuen Laterne, deren Lampe Dochte und Gläser so wie deren sohinige Reparatur der Gefertigte zu übernehmen und zu besorgen hat, von der Ge- meinde zu veranlassen. 7. Die Stadtgemeinde Steyr hat das Recht den über dieses Offert zu errichtenden Vertrag halbjährig zu kündigen. Dem Gefertigten steht kein Kündi- gungsrecht zu. 8. Der erwähnte Vertrag erlischt nach Ablauf der im §. 7. erwähnten Kündigungsfrist, durch das Able- ben des Uebernehmers, nach welchem

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