Gemeinderatsprotokoll vom 21. September 1949

In den von dem Darlehensnehmer und der genannten Genossenschaft zu unterfertigenden Schuldscheine sind die bei Geldanstalten üblichen Darlehensbedingungen aufzunehmen. Die genannte Genossenschaft wird, wenn die Verpflichtungen zu Punkt 4 erfüllt wurden und die dort erwähnt e Liegenschaft auf den Darlehensnehmer, Dr. Karl Enzelmüller, oder seinen Rechtsnachfolger bücherlich übertragen sein wird, aus ihrer Haftung entlassen. 6. Die mit der Gewährung des Darlehens, Ausfertigung der Urkunden und Verbücherung verbundenen Barauslagen, Kosten und Gebühren trägt der Darlehensnehmer unter der gleichen Mithaftung der genannten Genossenschaft. Diese Kosten gelten als Nebengebühren des Darlehens, sind gleichfalls in monatlichen Raten von S 50.- zu tilgen und zwar vor dem Darlehen. Zur Sicherstellung dieser Kosten und allfälliger weiterer Kosten ist gleichzeitig mit dem Darlehen eine Nebengebührenkaution von S 700.-- zu verbüchern. 2.) 21. 3573/49 Siedlerhilfe für den Gemeindearbeiter Ferdinand Köstenberger, Fischhubweg Nr. 6; Gewahrung eines Darlehens. Antrag des Stadtrates vom 30. August 1949: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Dem Gemeindearbeiter Ferdinand Köstenberger, Steyr, Fischhubweg Nr. 6, wird ein unverzinsliches Darlehen von S 7.000.--, in Worten: siebentausend Schillinge, zur Errichtung bezw. Vollendung seines Siedlungshauses in Steyr, unter folgenden Bedingungen in Anlehnung an die Bestimmungen eines Gehaltsvorschusses, bewilligt. Das Darlehen ist rückzahlbar in monatlichen gleichen Raten von S 20.--, beginnend mit dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Monat, sodaß es in knapp dreißig Jahren getilgt wäre. Die Raten werden vom Lohne abgezogen. Entsprechend den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, 14, Abs. 3, ist der Darlehensempfänger einverstanden bezw. hat sein Einverständnis zu erklären, daß im Falle seines Ausscheidens aus dem Gemeindedienst bezw. seines Ablebens vor Tilgung des Darlehens die ihm nach § 25 zustehende Abfertigung zur Tilgung herangezogen wird, ebenso der nach § 25 Abs. 4 zur Auszahlung gelangende Sterbekostenbeitrag. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Darlehensempfängers aus dem Gemeindedienste wird der Restbetrag des Darlehens, der sich nach Abzug der Abfertigung ergibt, sofort fällig. Bei Todesfall geht die Verpflichtung zur Zahlung des nach Abzug des Sterbekostenbeitrages verbleibenden Restbetrages des Darlehens in monatlichen Raten von S 20.-- auf die Erben über. Die Gemeinnützige Steyrer Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "Styria", r. G. m. b. H., hat diesem Schuldverhältnis gemäß § 1357 aBGB. als Bürge und Zahler beizutreten und ist eine diesbezügliche schriftliche Verpflichtungserklärung von der genannten Genossenschaft einzuholen. Die genannte Genossenschaft hat eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterzeichnen, in der sie ihre ausdrückliche Einwilligung gibt, daß in dritter Satzpost nach dem für den Siedlungsbau vom Bunde und Sparkasse gewährten Darlehen das Pfandrecht für das

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