Gemeinderatsprotokoll vom 15. Juli 1949

vorlagereif ausgearbeitet werden. Der Auftrag an das Ing. Büro Krieger würde sich demnach auf die noch zu planenden Teile erstrecken und unter den Bedingungen erfolgen, wie sie im Auftragsschreiben vom 30. 6. 1938 festgestellt wurden. Über die Honorierun hat Ing. Krieger dem Magistrat Steyr schriftlich den Vorschlag unterbreitet, je ein Drittel der Honorargebühr in den Jahren 1950, 1951 und 1952 zur Auszahlung zu bringen. Die Projektskosten können gemäß den Richtlinien in das Beihilfeansuchen einbezogen werden. Der Auftrag an das Ing. Büro Krieger würde nach den dzt. Materialsund Lohnsätzen nach der Gebührdnordnung der österr. Ingenieurkammer gültig ab 1. 3. 1928, auf der Bais einer Baukostensumme von S 4,600.000.-- mit einem ungefähren Gesamthonorar von rund S 54.000.-- erfolgen. Die Bedingungen müßten in einem getrennten Auftragsschreiben aufgenommen werden. Der Bau- und Verwaltungsausschuß hat sich aufgrund des Amtsberichtes der Mag. Abt. III vom 23. 6. 1949 eingehend mit dem geplanten Vorhaben befaßt und hat auch der Finanz- und Rechtsausschuß in seiner Sitzung vom 14. 7. 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Die generelle Fertigstellung der Unterlagen für die Wasserleitung Steyr sowie für die Vorbereitung der für die wasserrechtliche Genehmigung notwendigen Eingaben bis zum 15. Nov. 1949 ist an das Ing.-Büro Dipl. Ing. Karl Krieger, Salzburg, gegen ein Honorar von rund S 54.000.-- nach Maßgabe des Auftragsentwurfes der Mag. Abt. III vom 24. 6. 1949 in Auftrag zu geben. Die Honorarfrage ist so zu regeln, daß dasselbe in drei Teilen zur Begleichung gelangen soll, und zwar in den Jahren 1950, 1951 und 1952. Nach Fertigstellung sämtlicher Unterlagen ist sodann ein Beihilfeansuchen mit einem Kostenpunkt von rund acht Mill, Schillingen an das zuständige Bundesministerium gemäß des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. 34, vom 18. 12. 1947, zu richten. Der Antrag wird einstimmig ohne Debtatte angenommen. Des weiteren liegt ein Amtsbericht der Mag. Abt. III vom 20. 5. 1949 betr. Festsetzung des Honorares des Dipl. Ing. Karl Krieger für die Wasserleitungsprojektierung im T eilgebiet IX und IV vor, wonach dieses nach Reduzierung einen Gesamtbetrag von S 33.837,10 erfordert.

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