Gemeinderatsprotokoll vom 15. Juli 1949

C. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Todfallsbeltrages ernönt sich bei fodeslällen, die nach dem 31. Mai 1949 eintre¬ ten, beim rodfallsbeitrag nach aktiven Bediensteten um die weiteren Teuerungszuschläge fur Aktive, beim Todfallsbeitrag nach Emplängern von Ruhegenüssen um die Weiteren Teuerungszuschläge Tür Ruhegenus¬ empfänger. Die Ernährungszulage gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 19. 1. 1949, . Z1. 501/Präs. 48, entiallt mit 31. Mai 1949. Die mit Verfügung des Bürgermeisters und dem Stadtratsbeschluß vom 3. VII. 1947 und 12. 8. 1947, Z1. 473/Präs. 46 festgesetzten 140 und S 60, gebühren, wenn der Be¬ Teuerungszuschläge von dienstete Anspruch auf mehrere Dienstbezüge hat, jedenfalls nur einmal; das gleiche gilt für die im AbschnittA, Pkt. 1) und im Abschnitt B genannten festen Teuerungszuschläge von 62.50 S und 50 S. II. Die in Verwendung stehenden Bediensteten der Stadt Steyr und 1.) ihrer Unternehmungen sowie die Pensionsparteien erhalten neben ihrem Monatsgehalt (Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Monatsentgelt) jährlich zwei Sonderzahlungen. 2.) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden, erhalten eine Sonderzahlung jedoch nur, wenn die Vertragsdauer drei Monate übersteigt. Vertragsbedienstete, mit denen eine Sondervertrag im Sinne des § 26 der VBO. abgeschlossen wurde, erhalten eine Sonderzahlug nur dann, wenn sie im Bezug der den Bediensteten der Stadt Steyr gewährten laufenden Teuerungszuschläge stehen. 3.) Bedienstete, deren Entlohnung in Anlehnung an die Privatwirtschaft gesondert geregelt ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht. 4.) Jede Sonderzahlung beträgt 50 v.H. des Monatsbezuges. 5.) Monatsbezug im Sinne dieser Vorschrift ist a) bei Beamten der Gehalt einschl. der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Zulagen, der Ergänzungszulage, der Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge, b) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt einschl. der Ergänzungszulage, der Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschlage, c) bei Empfängern von Ruhe-(Versorgungs-) genüssen der Ruhe- oder Versorgungsgenuß einschl. der Familienzulagen und der laufenden Teuerungszuschläge. 6.) Die Sonderzahlungen werden an Juni und 1. Dezember. jedem 1. wenn jedoch einer dieser Tage aufeinen Sonn- oder Feie tag fälit, am vorhergehenden Werktag fällig.Die am 1. Juni 1949 fällig werdende Sonderzahlung wird jedoch in der Zeit vom 1. bis 15. Juli ausbezahlt. 7.) Ob einem Bediensteten eine Sonderzahlung gebührt und in welcher Höhe sie gebührt, ist nach der dienstrechtlichen Stellung des Be¬ diensteten am Fälligkeitstag zu beurteilen. Der Finanz- und Rechtsausschuß hat daher in seiner Sitzung vom 14. Juli 1949 den Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: Vorstehende Verfügung vom 27. 6.1949 wird genehmigt. Die Bedeckung ist vorläufig aus Rücklagen und aus Einsparungen bei nicht ausgeschöpften Haushaltsstellen zu nehmen. Die genauere Bezeichnung der Haushaltsstellen wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, und zwar nach Feststellung, welche präliminierten Arbeiten in

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