Gemeinderatsprotokoll vom 16. November 1948

Ich bin mir bewußt, daß diese Lösungsmöglichkeit nur unvollkommen ist, doch stellt sie derzeit die einzig reale Möglichkeit dar, einigermaßen mit Erfolg die Wohnungsnot zu bekämpfen. Ich werde mich daher in der nächsten Zeit an alle Firmeninhaber in Steyr wenden und sie ersuchen, einzelnen ihrer besonders qua¬ lifizierten Siedlungswilligen unter die Arme zu greifen und so mit Bundeshilfe die Erstellung von Siedlungsbauten zu ermöglichen. Wir kommen nunmehr zur Tagesordnung. Ich erteile Herrn Vizebürgermeister Paulmayr das Wort. Berichterstatter Vizebürgermeister Franz Paulmayr: Z1. 201/47 Neubau des Feuerwehrdepots Sierningerstraße; Kosten des Ergänzungsbaues. Das Stadtbauamt hat mit Amtsbericht vom 16. 11. 1948 eine Zu¬ sammenstellung der bisher aufgelaufenen Kosten der Erbauung des Feuerwehrdepots in der Sierningerstraße vorgelegt. Der Bauund Verwaltungsausschuß sowie der Stadtrat haben sich mit diesem Bericht befaßt und hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 14.9.1948 betr. der noch nicht genehmigten Kosten des Ergänzungsbaues sowie der ebenerdigen Garage, nach Maßgabe des Amtsberichtes der Abt. III. vom 5. 6. 1948, folgenden Antrag gestellt: "Der Gemeinderat wolle beschließen: In Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses betreffend den Neubau eines Feuerwehrdepots vom 15. 4. 1947 werden zur Deckung der Kosten des Ergänzungsbaues folgende Beträge bewilligt: 1) Baukosten für den Ergänzungsbau unter Berücksichtigung I. der Beitragsleistung der Freiwilligen Feuerwehr und 31.981,44 Einsparung, 2) Baukosten für die gesamte Einfriedung des 10.985,— Vorplatzes, Straßenergänzung und Vorplatzpflasterung, 22..2003 wie auch Kanalverlängerung S 66.166,44 zus ammen II. Desgleichen die Kosten für die Errichtung der ebenerdigen Garage (nach Maßgabe des Amtsberichtes der Mag. Abt. III S 214.952,20. vom 5. 6. 1948) im Gesamtbetrage von Die Deckung für die Posten zu 1) und 2) ist aus H. St. 716, die¬ jenige zur Deckung der Kosten für die Straßenherstellung, unter II. St. 662-31, zu nehmen. Die Höhe des endgültigen Kostenbetrages ist durch die Mag. Abt. III zu erheben."

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