Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

jahres unter der Voraussetzung der Dienstfähigkeit verpilichtet, einer Einberufung zur Wiederverwendung ohne Verzug rolge zu leisten. Kommt er der Einberufung ohne svichhältige Gründe nicht nach, so kann der Ruhegenuß nach Beratung mit der Personalvertretung, die im Falle des Bestandes des Dienstvernältnisses zuständig wäre, Wür die Dauer der Säumnis eingestellt werden. (2) Hält sich der Ruhegenußempfänger für dienstunfähig, ist er verpflichtet, sich über Aufforderung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt er dieser Aufforderung ohne stichhältige Gründe nicht nach, so gilt Abs. (1), 2. Satz. § 144 i. (1) Zahlungen, diein Anwendung des § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes, Staatsgesetzblatt Nr. 134/45, an die Empfänger von Ruheoder Versorgungsgenüssen für die Zeit bis 31. August 1946 geleistet wurden, gelten die Ansprüche dieser Personen bis zu diesem Zeitpunkt ab. (2) Insoweit die in Anwendung des § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder sonstiger Anordnungen in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zur Neubemessung der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse geleisteten Zahlungen die Ansätze aufgrund der vorstehenden Neuregelung übersteigen, findet eine Hereinbringung der Unterschiedsbeträge nicht statt. § 145. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft üder in den Jahren 1933 bis 1 38 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP. und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht ten für die hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschr: Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, im doppelten Ausmaße anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn gemäß Abs. (2) oder nach sonstigen besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet. (2) Wird ein solcher Beamter infolge einer Gesundheitsschädigung, die er während der Haft erlitten hat, dienstunfähig, so finden auf ihn die Bestimmungen des § 44, Abs. (2 sinngemäß Anwendung. Ebenso findet § 46, Abs. (2) sinngemäß Anwendung. (3) Der Beamte, auf den die Bestimmungen des Abs. (1) Anwendung finden, ist auf eigenes Ansuchen auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. § 146. Bei Beamten, die dem Dienst infolge einer Maßregelung im Sinne des § 13Abs. (1) fern waren und die vor Erreichung der Altersgrenze nach § 72, Abs. (5), in einem der gemäß § 138 neugebildeten 72, Abs. Personalstände übernommen werden, erhöht sich die in festgesetzte Altersgrenze für jedes volle Jahr, daseie dem Dienste fern waren, um 1 Jahr, bis zum 70. Lebensjahr als Höchstgrenze. § 147. Einer Waise, die wegen Kriegsdienstes oder aus politischen Gründen das Studium oder die erweiterte fachliche Ausbildung unterbrechen mußte,

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