Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Versorgungsgenus flüssig zu machen hat (Pensionsstelle) unter An¬ gabe des Dienstgebers, der Art der Beschäftigung und des daraus fließenden Arbeitseinkommens binnen vier Wochen nach deren Beginn anzuzeigen. Ebenso sind wesentliche Anderungen des Arbeitsein¬ kommens anzuzeigen. Einem öfientlichen Dienstverhältnis ist ein Dienstverhältnis zu einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung gleichzuhalten, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Bei einer Beschäftigung in einem privaten Dienstverhältnis ist diese Anzeige dann zu erstätten, wenn sie vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeübt wird. (2) Pensionsparteien, die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse aus mehr als einem Dienstverhältnis beziehen, sind verpflichtet, diese Tatsache der Pensionsstelle innerhalb derselben Frist anzuzeigen. (3) Kommt die Pensionspartei der Meldepflicht vorsätzlich oder grob=fährlässig nicht oder nicht fristgerecht nach oder macht sie wissentlich unrichtige Angaben, so kann der Ruhe- oder. Versorgungsgenuß nach Beratung mit der Personalvertretung, die im Falle des Bestandes des Dienstverhältnisses zuständig wäre, auf bestimmte Zeit dauernd, ganz oder teilweise eingestellt werden. § 144 e. (1) Erhält ein Ruhegenußempfänger, auf den die Bestimmungen des 144 Anwendung finden, Bezuge aus einem öffentlichen Dienstverhälthis, so finden auf ihn die Bestimmungen des § 54, Abs. (3), mit der Maßgabe Anwendung, daß als Einkommensgrenze die Diensbbezüge anzusehen sind, die ihm zukämen, wenn er unter Zugrundelegung seiner letzten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in die Gehaltsordnung für die Bediensteten der Stadt Steyr übergeleitet worden wäre. (2) Witwen, auf welche die Bestimmungen des § 144 Anwendung finden, erhalten den Versorgungsgenuß neben Bezügen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis nur insoweit, als ihr Arbeitseinkommen hinter der Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses des verstorbenen Beamten zuzüglich der im § 144 c vorgesehenen Zuwendung zu diesem Ruhegenuß zurückbleibt. § 144 f. Gebührt einer Wøitwe, auf welche die Bestimmungen des § 1 44 An¬ wendung finden, aufgrund eines eigenen öffentlichen Dienstverhältnisses ein laufender Ruhegenuß, so erhält sie daneben die Witwenversorgung nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter 60 v. H. der für die Bemessung des Ruhegenusses des verstorbenen Beamten anrechen¬ bar gewesenen Dienstbezüge, oder, wenn es für die Witwe günstiger ist, hinter dem Ruhegenuß, der dem verstorbenen Gatten im Zeipunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte und der dazu gebührenden Zuwendung (§ 144 c) zurückbleibt. § 144 8 (1) Bei der Berechnung nach den Bestimmungen der §) 144 e und i darf die Einkommensgrenze im Falle des § 144 e, Abs. (1) nicht hinter dem Betrage von 300 S, im Falle des § 144 e, Abs. (2), von 235 S und im Falle des § 144 f von 180 S zurückbleiben. (2) Für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 144 e und 144 f ist einem öffentlichenDienstverhältnis jede Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 300 S monatlich bei vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen gleichzuhalten, deren ge s amtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. § 144 h. (1) Jeder Ruhegenußempfänger ist bis zur Vollendung des 60. Lebens-

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