Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 144 b. (1) War das Dienstverhältnis des in den Ruhestand versetzten oder verstorbenen Bediensteten vor dem 1. Oktober 1938 durch die Allgemeine Dienstordnung für die Angestellten der Stadt Steyr geregelt, so sind a) Bezuge, die der Bedienstete erst nach dem 13. März 1938 erreicht hat oder erreicht hätte, nur insoweit zu berücksichtigen, als eine entsprechende Dienstzeitanrechnung fur die Vorruckung in höhere Bezüge gemäß §136 bewilligt oder eine Erhöhung der Bezuge durch eine nach dem 12. März 1938 erfolgte Beförderung (Ernennung) durch das zuständige Organ anerkannt wird; nach dem 13. März 1958 zuruckgelegte Dienstzeiten, die nach 136 fur die Bemessung eines Ruhe¬oder Versorgungsgenusses nicht angerechnet werden, weder fürdie Begründung des Ruhe¬ genupanspruches noch fur das Ausmaß des Hundertsatzes des Ruhegenusses anrechenbar. Imübrigen haben auf diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Be¬ stimmungen des § 144 c) Anwendung zu finden. (2) War das Dienstverhältnis des in den Ruhestand versetzten oder verstorbenen Bediensteten vor dem 1. Oktober 1938 durch Vorschriften geregelt, die für die Bediensteten einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen wurden, so sind die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Regelung neu zu bemessen, die diese andere offentlich-rechtliche Küperschaft für die Überleitung ihrer Pensionsparteien in das neue österreichische Recht erlassen hat. In Ermangelung einer solchen Regelung bestimmt der Stadtrat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Absatzes (1) die Richtlinien für die Überleitung solcher Pensionsparteien. § 144 c. (1) Die Bezüge der Pensionsparteien sind ohne Rücksicht auf die mit Wirksamkeit vom 1. 9. 1935 verfügte Kürzung der Bezüge der städt. Angestellten und Pensionsparteien zu bemessen. (2) Zu den so geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüssen können laufende Zuwendungen gewährt werden. (3) Ist der Ruhegenuß geringer als der Ruhegenuß, den der Bezugsberechtigte einschließlich der Zuwendung in der niedrigeren Bezugsgruppe (Bezugsklasse, Lohnklasse), der er vorher angehört hat, bei Versetzung in den Ruhestand im Zeitpunkte seines Aufstieges zu erhalten hätte, so ist der höhere Betrag zu gewähren. Dies gilt entsprechend für Versorgungsgenüsse. (4) Soweit Ruhe- (Versorgungs-(genüsse samt laufender Zuwendung geringer sind als die nachstehenden Mindestbeträge: Mindestruhegenuß 100 S monatlich . . Mindestversorgungsgenüsse: 605 ür die Witwe ür jede Vollwaise 12 " für jede Halbwaise wird zusätzlich eine laufende Zuwendung im Ausmaße des Unterschiedes gewährt, Versorgungszuschüsse für Witwen und Waisen dürfen zusammen Vaters nicht übersteigen. den Ruhegenuß des Gatten bezw. § 144 d. (1) Die Pensionsparteien sind verpflichtet, jede Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstverhältnis der Stelle, die den Ruhe- oder

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