Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

können die Bezüge von einem früheren Tage an, frühestens aber von dem Tage der Rehabilitierung an, zuerkannt werden. § 144. (1) Pensionsparteien, deren Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach früherem österreichischen Recht oder nach deutschem Recht zuerkannt oder bemessen wurden, erhalten, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Bezüge nach den Vorschriften der §§ 144a bis i. (2) Neben den Bezügen gemäß Absatz (1) werden Familienzulagen nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Gehaltsordnung gewährt. (3) Auf Personen, die nach § 137, Abs. (2) in den Ruhestand versetzt werden und auf deren Hinterbliebene finden die Bestimmungen dieser Dienstordnung und der Gehaltsordnung (§ 32) sinngemäß Anwendung. Dasselbe gilt für die Empfänger von Hinterbliebenenversorgungsgenüssen gemäß § 137, Abs. (4). (4) Auf Personen, die nach dem 31. August 1945 gemäß § 140, Abs. (2), in den Ruhestand versetzt werden, sind die Bestimmungen dieser Dienstordnung und der Gehaltsordnung (§ 32) anzuwenden, wenn sie von e iner österreichischen Dienststelle nach dem 5. Mai 1945 verwendet worden sind und nur aus dem Grunde der Dienstunfähig keit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die nach dem 27. April 1945 verwendet worden sind und nach dem 31. August 1945 vor der Neubildung der Personalstände (§ 1. 9) gestorben sind, vorausgesetzt, daß keine Gründe vorliegen, die die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände ausgeschlossen hätten; hiebei gelten die Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres nicht als Ausschließungsgrund. (5) Auf andere nach § 140, Abs. (2), in den Ruhestand versetzte Personen finden die Bestimmungen der Absätze (1) und (2) Verwendung. § 144 a. (1) Der Anspruch auf Ruhegenüsse und deren Bemessung regelt sich hinsichtlich der vor dem 1. Oktober 1938 in den Kuhestand versetzten Personennach den vor diesem Tage in Geltung gestandenen österrei¬ chischen Vorschriften in der Fassung, wie sie im Zeiptunkt der Versetzung in den Ruhestand in Kraft waren. Nach den gleichen Vorschriften, und zwar in der am 30. September 1938 in Kraft gestandenen Fassung regelt sich der Anspruch auf Ruhegenüsse und deren Bemessung hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis einschließlich 30. August 1945 in den Ruhestand versetzten Personen. (2) Für den Anspruch auf Versorgungsgenüsse und deren Bemessung gelten hinsichtlich der Hinterbliebenen der vor dem 1. Oktober 1938 verstorbenen “ersonen gleichfalls die vor diesem Tage in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften in der Fassung, wie sie am Tage des Ablebens der Person, von der sich der Anspruch auf Versorgungsgenüsse ableitet, in Kraft waren. § 45, Abs. (9) gilt sinngemäß. 3) Für den Anspruch auf Versorgungsgenüsse gelten hinsichtlich der Hinterbliebenen der im Abs. (1) genannten nach dem 30. September 1938 verstorbenen Personen die Bestimmungen der Dienstordnung ohne die Vorschriften des § 45, Abs. (7); hinsichtlich der Bemessung der Versorgungsgenüsse gelten die Bestimmungen der am 30. September 1938 in Kraft gestandenen österreichischen Vorschri ten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Hinterbliebenen der in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 30. August 1945 im Aktivstand verstorbenen Personen.

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