Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auch über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus bis zu einem Zeitrau der in seiner Dauer der Zeit der Unterbrechung gleich ist, der Erziehungsbeitrag gewährt werden. § 148. Der Stadtrat wird ermächtigt, Amtstitel neu festzusetzen. Die Führung von Amtsbezeichnungen, die in der Zeit vom 13. März 1958 bis zur Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben sind, ist - auch mit einem das Außerdienstverhältnis andeutenden oder einem sonstigen Zusatze - verboten. Personen, die zwar nicht in einem der gemäß § 138 neugebildeten Personalstande, wohl aber in das Ruhestandsverhaltnis übernommen werden, kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Amtstitel ein entsprechender Amtstitel zuerkannt werden. § 149. Der Stadtrat wird ermächtigt, den Bezug von Dienstkleidern neu zu regein. § 150. (1) Diese Dienstoranung tritt, soweit im einzeinen nichts anderes bestimmt ist, mit 51. August 1945 in Kraft. (2) Für Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr einschließlich ihrer Unternehmungen, die nicht in den Dienststand übernommen werden, gelten die Bestimmungen dieser Dienstordnung mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse und deren Bemessung die Bestimmungen §§ 144 bis 144 i Anwendung finden. Die nach diesen Vorschriften der bemessenen Ruhe- und Versorungsgenüsse dürfen nicht höher sein als sie wären, wenn der Bedienstete in den Dienstatand übernommen worden wäre. Gehaltsordnung für die Bediensteten der Stadt Steyr. I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Anwendungsbereich. Diese Gehaltsordnung findet auf die der Dienstordnung für die Be¬ amten der Stadt Steyr unterstehenden Bediensteten Anwendung. Sie findet auch Anwendung auf nicht dieser Dienstordnung unterstehende Ver¬ tragsbedienstete, soweit für sie nicht besondere Arbeitsvertrage (Kollektivverträge) gelten oder die Entlonnung durch Sondervereinbarung geregelt ist. § 2. Gliederung. Die einzelnen Bedienstetengruppen werden nach ihrer Verwendung dem Schema I (Anlage I) oder dem Schema II (Anlage II) oder dem Schema II L (Anlage II a) zugewiesen.

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