Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Verjährung von Pflichtverletzungen. § 131. (1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit der Zeit, da sie dem zur Verhängung der Ordnungsstrafe zuständigen Organ (§ 74, Abs. (3) und (4) dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, drei Monate oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung ein Jahr verflossen ist, ohne daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde. (2) Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne daß dieAnzeige erstat¬ tet wurde. (3) Die Verjährung ist weiters eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige beim Magistratspräsidium ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Untersuchungsschritt oder eine das Disziplinarverfahren fördernde Handlung unternommen wurde. (4) Bei gewinnsüchtigen Dienstvergehen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte keinen Nutzen mehr in Händen, beziehungsweise Wiedererstattung geleistet hat. 5) Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (Strafgericht) erstattet, so begint die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat von dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt Kenntnis erlangt hat. (6) Hat der Beschuldigte neben Verfehelungen, die nach dem Straf¬ gesetz zu ahnden sind und deretwegen die Änzeige an die Staatsanwaltschaft (Strafgericht) erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt. Besondere Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes. § 132. Gegen einen in den dauerenden Ruhestand versetzten Beamten kann ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, wenn er a) im Dienststande ein Dienstvergehen begangen hat, das erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt geworden ist; b) die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit gröblich verletzt. § 133. Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; die zeitlich beschränkte oder dauernde Minderung des Ruhegenusses um höchstens 25 v.H.; bei besonders erschwerdenden Umständen der Verlust des Anspru¬ ches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Beamten und seine Angehörigen; die Bestimmungen des § 80 finden sinngem. Anwendung. 134. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist der Disziplinarsenat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den dauernden Ruhestand zuständig gewesen wäre. (2) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden.

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