Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

VII. Abschnitt. Übergangsbestimmungen. § 135. (1) Die Vorschriften der Abschnitte I bis VII gelten nur insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Überdies gelten sämtliche Vorschriften dieser Dienstordnung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur für jene Bediensteten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens der Dienstordnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisgestanden sind und gemäß § 139 auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommen werden. § 136. 1945 in den Dienst der Stadt Steyr aufge- (1) Den nach dem 5. Mai nommenen Beamten wird die seit dem Dienstantritt zurückgelegte Dienstzeit für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte angerechnet. (2) Den am 13. März 1938 bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Steyr gestandenen Personen bleiben die bie dahin erworbenen Rechte gewahrt, insoweit nicht die Bestimmungen dieser Dienstordnung oder andere Vorschriften entgegenstehen. Die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 5. Mai 1945 vollstreckte Dienstzeit kann für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte angerechnet werden; die seit 6. Mai 1945 vollstreckte Dienstzeit wird für diese Rechte allgemein angerechnet, soweit nicht gesetzliche Vor schriften entgegenstehen. (3) Für die in der Zeit vom14. März 1938 bis 27. April 1945 in den Dienst der Stadt Steyr oder einer von ihr übernommenen Dienststelle in das Beamtenverhältnis neu aufgenommenen oder aus einem ununterbrochenen Vertragsverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommenen Personen gelten hinsichtlich der vor dem 14. März 1938 zurückgelegten Vordienstzeiten die Bestimmungen des § 16, hinsichtlich der nachher zurückgelegten Vordienstzeiten und Dienstzeiten die Bestimmungen des Absatzes (2), Satz 2. Solche Beamte haben, auch wenn ihnen nach früherem Recht das Definitivum verliehen wurde oder wenn sie als Beamte auf Lebenszeit berufen wurden, die Rechtsstellun eines Beamten auf Probezeit gemäß § 17, Abs. (1). (4) Beamte, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, falls sie nicht gemäß § 139 auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände übernommen werden, gemäß §70, lit. c) bezw. in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kündige § 137. (1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer Staats¬ bürgerschaft, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder seither bis 5. Mai 1945 aus politischen Gründen ode aus Gründen der Abstammung aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Steyr entlassen oder sonstwie aus dem Dienstatande ausgeschieden worden sind, können auf Ansuchen wieder in den Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete jedoch, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, BGBI. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die öffentlichen Angestellten, oder aufgrund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Beamtentums vom 31. Mai 1938, GBl. für das Land Österreich Nr. 160/19 Berufs

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