Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

(2) In berucksichtigungswürdigen Fällen kann vom Bürgermeister über Antrag des Magistratsdirektors nach Beratung mit der Personalvertretung die Kürzung der Bezüge noch während der vorläufigen Enthebung vom Dienste ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 127. 1) Ist gegen einen Beamten das Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so gehen die Befugnisse zur vorläufigen Enthebung vom Dienste zu deren Aufhebung sowie zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Bezugskürzung auf den zuständigen Disziplinarsenat über, der darüber ohne mündliche Verhandlung entscheidet. (2) Die Entscheidung des Disziplinarsenates kann binnen zwei Woch nach der Zustellung der Beschwerde beim Berufungssenat in Disziplina sachen angefochten werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 128. (1) Die vorläufige Enthebung vom Dienste endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. )2) Wurde diese nicht im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren verfügt, so ist sie vom Bürgermeister nach Wegfall der Voraussetzungen über Antrag des Magistratsdirektors aufzuheben. (3) Dem Beamten sind außer im Falle der Entlassung die zurückbehaltenen Bezüge samt den gesetzlichen Zinsen auszufolgen. Zustellungen. § 129. Alle nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgesehenen Zustellungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn siean den Beteiligten persönlich, an seinen Verteidiger oder einen anderen Bevollmächtigten geschehen, oder, falls sein Aufenthalt unbekannt ist, beim Leiter jener Dienststelle, der er zuletzt zugeteilt war, hinterlegt werden. Rechtsmittel und Fristen. § 130. (1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, könne die Entscheidungen und Verfügungen des Disziplinarsenates oder seine Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Beschwerden sind beim Vorsitzenden des Disziplinarsenates einzubringen. Sie sind von ihm zurückzuweisen, wenn sie unzulässig, verspätet oder von einer Person erhoben sind, der das Beschwerderecht nicht zusteht. (2) Die Rechtsmittelfristen sind unerstreckbar.Die Fristen beginne mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch die Sonntage und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Als Feiertage gelten die gesetzliche Feiertage Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. (3) Eingaben können auch telegraphisch eingebracht werden.

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