Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

121. (1) Wird der Beamte, zu dessen Gunsten die Wiederaurnahme des so kann Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich als schuldig erkannt, über ihn keine strengere als die ihm im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen. (2) Der Disziplinarsenat, welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zuverlässig erklärt hat, kann mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort auf eine mildere Strafe oder auf Freispruch erkennen. § 122. (1) Wird aufgrund der Wiederaufnahme das Disziplinarverrahrens eingestellt oder der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Beamte räglich freigesprochen oder nur zu einer Ordnungsstrafe ver- nacht urteilt, so sind ihm bis zur Höchstdauer von 3 Jahren die Bezüge nachzuzahlen, die ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangen sind. (2) Wird im wiederaufgenommenen Verfahren auf eine andere Strafe erkannt, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Wiedereinsetzung. § 123. (1) Bei Versäumung der Frist zur Anbringung eines Rechtsmittels kann der Berurungssenat in Disziplinarfällen dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, wenn dieser nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde. (2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Einbringung des Rechtsmittels beim Disziplinarsenat zu stellen. Dieser teilt den Antrag dem Disziplinaranwalt zur Äußerung mit. (3) Bewilligt der Berufungssenat in Disziplinarsachen die Wieder¬ rinsetzung, so kann er sofort in der Hauptsache erkennen. § 124. (1) Der Bürgermeister kann über Antrag des Magistratsdirektors einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, vorläufig vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Schwerd des Dienstvergehens angemes¬ sen ist. (1) Die vorläufige Dienstenthebung kann auch verfügt werden, wenn gegen den Beamten das Entmündigungsverfahren bei Gericht eingeleitet oder über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde. 125. In Fällen, die einen Aufschub nicht duiden, kann die vorläufige Enthebung vom Dienst vom unmittelbaren Vorgesetzten gegen nachträgliche, sofort im Dienstwege einzuholende Genehmigung durch den Bürgermeister verfügt werden. § 126. Während der Dauer der Dienstenthebung werden die Bezüge des (1) Beamten auf die Hällte gekurzt.

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