Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

nach völliger Verbüßung der Strafe, in den Fällen des § 75, Abs. (1), lit. d) erst nach mindestens dreijähriger Wirksamkeit der Strafe durchzuführen. Die Entscheidung über ein solches Ansuchen steht dem Bürgermeister zu. (2) Der Bürgermeister hat das Recht, sobald die Strafe im Personalblatt gelöscht ist, über Ansuchen des Bestraften und über Antrag des Magistratsdirektors die nachteiligen Folgen der und d), aufgezählten Diszi- in § 75, Abs. (1), lit. b), plinarstrafen bei Fortdauer tadellosen Verhaltens und sehr guter Dienstleistung ganz oder teilweise nachzusehen. Die hieraus sich ergebende Erhöhung der Bezüge oder Vorrückung in höhere Bezüge wird mit dem der verfügung folgenden Monatsersten wirksan. (3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt. Wiederaufnahme des Verfahrens. § 117. Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grunde als dem des § i13 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des des Disziplinaranwaltes nur dann wieder Beschuldigten auf Antrag aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen. § 118. Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Beamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe beantragen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mindere Disziplinarstrafe zu begründen. § 119. (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen vier Wochen von dem Zeitpunkte an, in dem der Disziplinaranwalt oder der Verurteilte nachweislich vondem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen fünf Jahren nach Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses beim Magistratspräsidium einzubringen. (2) Über die Wiederaufnahme entscheidet der Disziplinarsenat ohne mündliche Verhandlung. (3) Die Entscheidung des Disziplinarsenates kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde beim Berufungssenat in Disziplinarsachen angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 114, Abs. (3). § 120. (1) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wirt das Erkenntnis nur bezüglich jener Prlichtverletzung aufgehoben, hinsichtlich der die Wiederaurnahme bewilligt wurde. (2) Durch die Wiederaufnahme tritt die Sache in den Stand der Untersuchung. Mit dem Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.

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