Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

Das Gleiche gilt unter den Voraussetzungen des § 45, 1, lit. 5), wenn der Beamte vor Vollstreckung des 10. Dienstjahres infolge einer in unmittelbarer Ausbübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben ist. Uneheliche Kinder, die nach dem Gesetz in der Versorgung des Verstorbenen standen, sind den ehelichen gleichzuhalten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom Stadtrat auch den leiblichen Kindern einer Beamtin, deren Versorgung sie bestritten hat, die Waisenversorgung bewilligt werden. (2) In den Fällen des § 45, Abs. (4) und (5) haben Waisen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Witwen Anspruch auf normalmäßige Versorgungsgenüsse. § 50. Ausmaß der Waisenversorgung. (1) Der Erziehungsbeitrag ist mit je einem rünftel der Witwenversorgung zu bemessen. Er betragt für Kinder, deren Mutter verstorben ist oder nach dieser Dienstoranung nicht im Genuß einer Witwenversorgung steht, mindestens die Hälfte der Witwenversorgung (2) Soweit der Erziehungsbeitrag für ein Kind 12 S, fur ein Kind, dessen Mutter verstorben ist, oder nach dieser Dienstordnung nicht im Genuß einer Weitwenversorgung steht, 20 S nicht erreicht wird zusätzlich eine laufende Zuwendung im Ausmaße des Unterschiedes gewährt. (3) Die Summe der Erziehungsbeiträge zuzüglich der Witwenversorgung darf den Ruhegenuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, die Summe der Erziehungsbeiträge die Höhe der Witwenversorgung nicht übersteigen. (4) Würden die Gesamtbezüge der Hinterbliebenen eines Beamten den zulässigen Höchtbetrag übersteigen, so sind die einzelnen Versorgungssätze im gleichen Verhältnis zu kürzen. § 51. Dauer der Waisenversorgung. (1) Der Erziehungsbeitrag gebührt einem Kinde bis zum vollendeten 21. Lebensjahre oder einer früher eintretenden Versorgung. (2) Die Verehelichung gilt als Versorgung. Einem Mädchen gebührt im Falle der Verehelichung der einjährige Erziehungsbeitrag als Abfertigung. Die Abfertigung darf den Betrag nicht übersteigen, den sie an Erziehungsbeiträgen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erhalten hätte, wenn sie ledigen Standes geblieben wäre. (3) Einer Waise, die wegen Studien oder erweiterter fachlicher Ausbildung die Sel bsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann der Erziehungsbeitrag höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden. Einer Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann der Erziehungsbeitrag unter Umständen auf Lebensdauer ganz oder teilweise belassen werden. § 52. Wai senabfertigung. Den Waisen eines verstorbenen männlichen Beamten, der einen Versorgungsanspruch noch nicht erworben hat und dessen Witwe einen Anspruch auf Witwenabfertigung nicht zusteht, gebührt eine Waisenabfertigung. Die Abfertigung beträgt für jedes Kind ein Fünftel

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