Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

der im § 48 vorgeshenen Abfertigung, doch darf der Gesamtbetrag der den Kindern zukommenden Abfertigung nicht die Abfertigung nach § 48 übersteigen. Die Abfertigung ist auf alle Kinder gleichmäßig aufzuteilen. § 53. Außerordentliche, fortlaufende Zuwendung. Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nach¬ weisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, von Staatrat eine außerordentliche, fortlaufende Zuwendug auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden. § 54. Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse. (1) Für die Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse gelten dieselben Bestimmungen wie für die Flüssigmachung der Bezüge. Der Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse wird mit dem Monatsersten erworben, welcher der Versetzung in den Ruhestand oder dem Ableben des Beamten nachfolgt. (2) Erhöhen sich durch den Wegfall eines Versorgungsgenusses die Versorgungsgenüsse der übrigen Hinterbliebenen, so tritt diese Erhöhung mit dem Monatsersten in Wirksamkeit, welcher dem fir den Wegfall des Versorgungsgenusses maßgebenden Ereignis nachfolgt. 3) Erhält ein Ruhegenußempfänger Bezüge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, so wird sein Ruhegenuß für die Dauer dieses Arbeitseinkommens zur Gänze stillgelegt, wenn das Arbeitseinkommen den Betrag der früheren Dienstbezüge erreicht oder übersteigt, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar waren (Einkommensgrenze). Bleibt das Arbeitseinkommen hinter dieser Einkommensgrenze zurück, so ist der Ruhegenuß in einem solchen Aumaß flüssigzuhalten, daß die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. (4) Die Bestimmungen desAbs. (3) sind auf den B ezug des Witwenversorgungsgenusses entsprechend anzuwenden. Witwen erhalten hienac den Versorgungsgenuß neben Bezügen aus einem öffentlichen Dienstverhältnis nur insoweit, als ihr Arbeitseinkommen hinter 78.3 v.H. der für die Ruhegenußbemessungx anrechenbar gewesenen Dienstbezüge des verstorbenen Beamten zurückbleibt. (5) Gebührt einer Witwe, die selbst in einem öffentlichen Dien verhältnis stand, aufgrund dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender Ruhegenuß, so erhält sie daneben den Witwenversorgungs¬ genuß nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter 60 v.H. der für die Bemessung des Ruhegenusses des verstorbenen Beamten anrechenbar gewesenen Dienstbezüge oder, wenn es für die Witwe günstiger ist, hinter dem Ruhegenuß des Verstorbenen zurückbleibt. (6) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses des Beamten anrechenbar gewesenen Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich 300 S, so gilbt bei der Berechnung im Falle des Abs. 3) dieser Betrag, im Falle des Abs. (4) der Betrag von 235 S und im Falle des Abs. (5) der Betrag von 180 S als Einkommensgrenze. (7) Für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze (3) bis (5) ist einem öffentlichen Dienstverhältnis jede Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 300 S monatlich bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen gleichzuhalten, deren gesamtes

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