Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 1948

§ 46. Ausmaß der Witwenversorgung. (1) Bas Ausmaß der Witwenversorgung beträgt 50 % des Ruhegenusses, derdem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens jedoch 35 % der Ruhegenußbemessungsgrundlage. (2) Hat ein Beamter ohne sein vorsätzliches Verschulden in Ausübung des Dienstes einen Unfall erlitten und ist er im unmittelbaren Zusammenhang damit vor Zuerkennung eines Ruhegenusses gestorben, so wird die Witwenversorgung so berechnet, wie wenn bereits ein Ruhegenuß gemäß § 44, Absatz (2), 1. Halbsatz, zuerkannt worden wäre. (3) Ist ein Beamter, der bereits Anspruch auf einen Ruhegenuß hätte, infolge einer in unmittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen Krankheit gestorben, so können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höhere als die normalmäßigen Versorgungsgenüsse bis zum Höchstausmaß von 80 % des Ruhegenusses bewilligt werden, der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens gem. § 41 gebührt hätte. Dies gilt auch, wenn der Beamte im unmittelbaren Zusammenhange mit einem ohne sein vorsätzliches Verschulden im Dienst erlittenen Unfalle vor Zuerkennung eines Ruhegenusses gestorben ist und nicht nach Abs. (2) ohnehin ein höherer Versorgungsgenuß zusteht. (4) In den Fällen der Absätze (2) und (3) tritt die begünstigte Witwenversorgung nur ein, wenn das Ableben des Beamten innerhalb eines Jahres nach dem Unfalle oder nach jener Dienstleistung, während der er sich die todbringende Krankheit zugezogen hat,eingetreten ist, wenn der Tod nachweisbar ursächlich mit dem Dienstunfall oder mit der im Dienste zugezogenen Krankheit zusammenhängt und wenn das Ansuchen um die begünstigte Versorgungsbehandlung binnen Jahresfrist nach dem Ableben des Verstorbenen eingebracht wird. (5) Soweit der Versorgungsgenuß der Witwe 60 S monatlich nicht erreicht, wird zusätzlich eine laufende Zuwendung im Ausmaße des Unterschiedes gewährt. § 47. Dauer der Witwenversorgung. (1) Der Versorgungsgenuß gebührt der Witwe bis zu ihrem Lebensende oder bis zu einer Wiederverehelichung. Er lebt für den Fall des abermaligen Witwenstandes wieder auf. (2) Sollte einer Witwe, die sich wiederverehelicht hat und abermal Witwe wurde ein zweiter Witwenbezug aus Mitteln der Stadt Steyr gebühren, so erhäält sie nur den höheren Bezug. § 48. Witwenabfertigung. Nach dem Ableben eines Beamten, der noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat, gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe des vierten Teiles des Jahresbetrages der Ruhebemessung: grundlage. § 49. Versorgung der Waisen. (1) Jedem unversorgten ehelichen Kind eines verstorbenen männliche Beamten, der zur Zeit seines Todes Anspruch auf einen Ruhegenuß hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt ein Erziehungsbeitre

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2