Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

Fällige Abgaben können im Verwaltungswege hereingebracht werden. § 7. Rechtsmittel. Gegen die Bemessung der Abgabe und gegen sonstige Verfügungen des Magistrates mit Ausnahme von Straferkenntnissen ist innerhalb der Frist von dreissig Tagen die Berufung an den Gemeinderat der Stadt Steyr zulässig. Die Entscheidung des Gemeinderates ist endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2