Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

c) Tierschutzvereine, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres satzungsmäßigen Zweckes übernommenen Hunde; d) Blinde, die infolge ihres Gebrechens den Hund unbedingt benötigen (Blindenführerhunde). (2) Für mittellose Personen kann die Abgabe über deren Ansuchen ermässigt oder ganz nachgelassen werden. (3) Ein Besitzwechsel während des Abgabejahres begründet keine neue Abgabepflicht. (4) Wird an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten Hundes, für den die Abgabe bereits entrichtet wurde, von demselben Besitzer ein Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahre für diesen Hund keine Abgabepflicht, jedoch findet aus solchen Anlässen keine Ermässigung oder Befreiung nach Abs. (2) statt. § 4. Anzeige- und Auskunftspflicht. (1) Die Besitzer von Hunden haben diese, wenn sie am 31. Jänner mindestens drei Monate alt sind, innerhalb des vom Magistrate Steyr jährlich festzusetzenden Termines anzumelden und hiebei auch etwaige Befreiungsgründe geltend zu machen. Als Anmeldetermin wird für das Jahr 1948 die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgelegt. (2) Wird der Hund erst später in das Gemeindegebiet von Steyr gebracht oder ist er am 31. Jänner noch nicht drei Monate alt, so hat diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Erlangen oder rreichen des angegebenen Alters zu erfolgen. (3) Tierhändler und Tierschutzvereine, die Hunde anderen Personen verkaufen oder abgeben, sind verpflichtet, hievon monatlich unter Bekanntgabe des Namens und Wohnortes desjenigen, der den Hund gekauft oder übernommen hat, dem Magistrate die Anzeige zu erstatten. (4) Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Magistrate die zur Veranlagung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 5. Entrichtung der Abgaben Die Abgabe ist innerhalb des vom Magistrate jährlich festzusetzenden Termines längstens binnen 14 Tagen nach der Anzeige (§ 4) beim Magistrate einzuzahlen. Als Einzahlungstermin für das Jahr 1948 wird die Zeit vom 1. - 31. Mai festgesetzt. § 6. Verzinsung und Eintreibung. Bei verspäteter Einzahlung sind die derzeit geltenden Bestimmunge über die Einhebung eines Säumniszuschlages anzuwenden.

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