Gemeinderatsprotokoll vom 12. April 1948

Hundesteuer Abgabe für das Halten von Hunden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr. lit. c des Bundesgesetzes vom Auf Grund des § 10, Abs. (3) 21. 1. 1948 zur Durchführung des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den üb¬ rigen Gebietskörperschaften (Finanzausgleichsgesetz 1948 - FAG. 1948) und im Grunde des Gesetzes vom 1. 3. 1932, womit die o.ö. Ortsgemeinden zur Ausschreibung von Abgaben für das Halten von Nutzhunden ermächtigt werden (LGBl. N. 21/1932) erläßt der Gemeinderat der Stadt Steyr mit Beschluss vom 12. April 1948 nachstehende Abgabe für das Halten von Hunden im Gemeindegebiete der Stadt Steyr (Hundesteuer 1948). § 1 Abgabepflicht. (1) Im Gebiete der Gemeinde Steyr wird eine Abgabe für das Halten von Hunden eingehoben. (2) Die Abgabe ist zu entrichten für jeden im Gebiete der Gemeinde Steyr gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist. Zahlungspflichtig ist der Besitzer des Hundes; als solcher gilt im Zweifel der Vorstand des Haushaltes, in dem der Hund gehalten wird (3) Als Nachweis der entrichteten Abgabe werden Marken ausgegeben. (4) Die Hundebesitzer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde außerhalb des Hauses diese Marke sichtbar tragen. § 2 Höhe der Abgabe. (1) Die Abgabe beträgt: eines Berufes a) für Nuthunde, das sind Hunde, die in Ausübung in land- und oder Gewerbes gehalten werden, weiters für Wachhunde forstwirtschaftlichen Betrieben 30.- für Männchen S45.-- für Weibchen b) für andere Hunde 40.— für Männchen für Weibchen 60.- und b) um S 10.-- mehr. für jeden weiteren Hund zu a) (2) Die Abgabe ist eine unteilbare Jahresabgabe. § 3. Befreiungen und Ermässigungen. (1) Ausgenommen von der Abgabepflicht sind: a) der Bund, das Land Oberösterreich und die Gemeinde Steyr, rücksichtlich der für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gehaltenen Hunde; b) Personen, denen die Befreiung von der Abgabe auf Grund von Staatsverträgen oder nach den Grundsätzen des Völerrechtes zu¬ steht;

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