Otto Ehler - Eisengewerbe und Stadtentwicklung

—33— ist (vergl. Anhangs 256), muss angenommen werden, dass am Südufer zwei Zeuge und ein Hammer bestanden haben. Nachweise hierüber lassen sich vor der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts nicht erbringen. Da aber am Hauserstich - wie erwähnt um 1600 entstanden – am Südufer nur zwei Zeuge und ein Hammer zu erkennen sind, kann festgehalten werden, dass es sich bei den Zeugen um die Schleifen A 12 und A 13 handelt und der Hammer in A 11 untergebracht war. Dieses Objekt A 11 war in so früher Zeit allerdings wesentlich kleiner. Es stand mit seiner Längsachse parallel zum Ufer. Über die Bauweise kann mit Sicherheit keine Aussage getroffen werden, dazu ist die Wiedergabe auf dem Stich zu ungenau. Die Wehranlage ist auf dem Stich nur andeutungsweise wiedergegeben. Den gemeinsamen Mühlenbesitz am Nordufer ( A 1, A 2 und A 3) stellte Hauser nur als ein Objekt mit einem großen Wasserrad dar. Aufgrund der Aufzählung des Gutprot-Besitzes in der Wehrgrabenordnung von 1529 und der Darstellung auf dem Hauserstich, welcher nur vier Objekte im Bereich der Ersten Zeugstätte zeigt, ist es möglich, für den Zeitpunkt von 1529 die damals schon bestehenden Zeuge auszuweisen und sie nach der Fluderliste von 1879 einzuordnen. Das gesamte Wehrgrabengerinne ist erstmalig durch die Wehrgrabenordnung von 1529 (vergl. Anhang S 256 - 261) urkundlich belegt. Die amWehrwasser ansässigen Handwerker, die Herren Wührgrabler zu Steyr, erhielten über ihre Bitte vom Bürgermeister und Rat der Stadt diese Ordnung aufgrund alter, erwachsener Rechte und hergebrachter Gewohnheiten. Der auslösende Grund für die Erlassung der Ordnung waren Unzukömmlichkeiten im Hochwasserfall. Ursprünglich war es Sache jedes einzelnen Gewerksbesitzers, seine Anlage ordentlich zu erhalten. Die Anhäufung von Werkstattgebäuden, Fludern, Schlachten und schließlich die gemeinsame Wehranlage führten zur Bildung von gemeinsamen Eigentum. Dieses Gemeinschaftseigentum erforderte zur dauernden Instandhaltung eine aufmerksame und sorgsame Pflege der gesamten Zeugstätte und darüber hinaus der gesamten Wehrgrabenanlage mit allen Wehren, Überwasserläufen und Brücken. Hierzu war die Bildung einer Gemeinschaft, die nach festgesetzten Regeln und Satzungen für einen ordentlichen Bauzustand und Betrieb Sorge zu tragen hatte, erforderlich geworden. Weil die Besitzer der Zeugstätten voneinander unabhängig waren und nur altes Recht und althergebrachte Gewohnheit die Grundlage notwendigen, gemeinsamen Handelns bildete, sahen sie sich nach häufigen Zwistigkeiten und vor allem durch Hochwasserschäden, die durch Unachtsamkeit entstanden waren, veranlasst, 1529 den Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt um Erlassung einer Ordnung zu bitten. Diese Bitte wurde ihnen gewährt und die vorerwähnte erste Wehrgrabenordnung für die Gesamtanlage mit den schon bestehenden vier Zeugstätten erlassen. Aus dieser Ordnung ist ein historischer Denkmalwert der Anlage zu ersehen. Neben rechtlichen wurden auch technische Festlegungen getroffen. In der Person des Stadtbaumeisters wurde erstmals ein Aufsichtsorgan für den baulichen Zustand der Gesamtanlage bestellt. Er konnte zur Abwehr von Gefahr Sofortmaßnahmen treffen. Der Aufgabenbereich, die Rechte und Pflichten der Herren Wührgrabler wurden genau geregelt. Erstmalig lassen sich mit der Wehrgrabenordnung die Besitzverhältnisse feststellen. Die Erste Zeugstätte war, wie schon erwähnt, Gutprot'scher Besitz. Die in Ordnung erwähnten Fellenstein und Steinbichler scheinen auf der Zeugstätte bei Gutprot nur im Zins gewesen zu sein. Dem Text ist zu entnehmen, dass die Uferbereiche der Zeugstätte nahezu ausgebaut waren, nur der Bauplatz des späteren Hammers A 4 war noch unbebaut. Das Wehr war samt dem erforderlichen Grundablass vorhanden. Auf der Truglmühle, der Schleife A 2 und der Mühle A 3 saß nach der Witwe Gutprot bis 1542 ein Hans Fuchsberger. Die Mühlen gehörten in der Folge dem Melchior Hirsch, der anstelle der Schleife A 2 die „Neumühle“ erbaute. Den Hammer besaß um diese Zeit ein Löschenprant. Die Bezeichnung Truglmühle scheint ab 1543 in den Urkunden nicht mehr auf. Eine „Anzeige“ aus dem Jahre 1585 (vergl. Anhang, S. 261 - 269) lässt den historischen Denkmalwert der Anlage deutlich werden. In historischer Sicht ist in dieser Anzeige von Interesse, dass auf die Rechts- und Besitzverhältnisse hingewiesen wird. Die Anzeige wurde dreizehn Jahre nach der Hochwasserkatastrophe von 1572 verfasst. In ihr findet sich ein Hinweis auf ein Dekret aus dem Jahre 1564, welches der Rat der Stadt Steyr mit Gutheißung der wohllöblichen Wassergerichts- und Vogtobrigkeit bei der Herrschaft in Schloss Steyr erlassen hat, welches „den hiesigen Bürgerl. Wührgrabens

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