Otto Ehler - Eisengewerbe und Stadtentwicklung

—125— Schleifer, auf des Hansen Pachens Zeug Andre Hammerschmied und Veit Oder, und im Aichet Fellnstein und Steinbichler; also dass sie ein Monat oder 4 Wochen lang auf die Fluder und Ablässe ihr Aufsehen haben, mit Aufziehen und Ablassen und in allem andern, wie vorgeschrieben steht, und wann einMonat oder 4 Wochen verscheint, so sollen zwei andere derselben Zeug zugleich auf einen Monat oder 4 Wochen zu- und Aufseher sein und also für und für gehalten und gehandelt werden. Nämlich dass die an den herunteren 2 Zeugen das mittlere Ablassen, so herunter das Neuen Zeugs liegt, auch bei dem untern Ablass, die an des jetzt gemelten neuen Zeug solle aufbrechen die 2 Ablass an ihrem Zeug, und die im Aichet sollen den neuen Ablass, so die Laurenzin neulich erbaut, und dazu den Ablass ausser- und oberhalb des Zeuges. Und welcher — einer oder mehrere — in einem oder mehreren Artikeln —wie oben begriffen — brüchig oder fällig würde, ist also oft zu unablässlicher Pön und Strafe verfallen, nämlich, Gemeiner Stadt zum Stadtbau 1, dem Stadtrichter das Wandl und nicht minder über Nacht, oder solange, bis er das Wandl bezahlte, im Nachrichthaus gefangen liegen. Es ist ferner gemacht und bedacht, durch die genannten Parteien der 4 Zeug, auch Jörg Kernstock, Wolf Hauptmann und Hansen Schmittenstein, so an den Zeugen oder imGraben liegen, Fluder und Werchgarn haben, so wenn etwa was imWührgraben zu machen sei, es sei Grundlucken oder anderes, das die Not erheischt, und das zumNutz und Förderung dem Graben und Arbeit kommen, soll es dem Baumeister, desgleichen denen, so Zeug und Werchgarne im Wührgraben haben, zur Stunde angezeigt und alsdann aufs fürderlichste der Nachteil und Schaden gewandt und gemacht werden. Und was auf solchen Bauten mit Taglohn und anderen Verrostung geht, soll der Baumeister bei seiner Treue dem Zinsherren, so die drei Zeug obern und unterm zugehören, alle Wochen wöchentlich, solang der Bau währt, anzeigen, und was es bringt, wenig oder viel, soll mit Wissen und im Beisein derer, so im Wührgraben Werchgarn haben, auf einen jeden Fluder solcher Verrostung des Baues treulich anschlagen, und was der Anschlag einem Fluder bringt, soll derselbe, dem der Fluder zugehört, am Sonntag nach Essenszustand ohn alles Verziehen gereichen und bezahlen. Welcher das nit tät, der soll am Montag darnach sein Werkgarn, Schleifen, Hammer oder andere vorgesetzt werden, solang, bis er seinen gebührenden Anschlag bezahlt; ob er sich aber daran nicht kehren wolle und würde und seine eigenen Gewalten sich unterstünde aufzuziehen, so soll und mag ihn der Stadtrichter darumwandeln und strafen, solange, bis er seinen gebührenden Teil völlig bezahle und soll also, was hierin begriffen, beordert und gemacht ist, in allen und jedem Artikeln und Punkten treulich und aufrichtiglich ohn alle Widerrede und Veränderung gehalten werden, in allweg böser stund und Gefahr hierin vermieden. Und dieweil wir in solcher Ordnung vernommen, dass die in guter, treulicher und freundlicher Meinung und in Ansehen zuvorkommen, grosser Nachteil und Versäumnis beschehen zu sein befinden, haben wir ihnen die obangezeigte verlesene Ordnung im gemeinen, versammelten Rat für gut und nutz angesehen und ihnen dieselbe erlauben und bestätigen, und tun das hiemit wissentlich in Kraft und mit Urkunde dieses Briefes, also dass die benannten Personen, ihre Erben und Nachkommen bestimmter ihre Zeuge und Werkgarne obberührter ihrer Ordnung sollen und mögen jetzt und künftiglich, alldieweil wir oder unsere Nachkommen die zur Förderung des gemeinen Nutz für gut und nutz ansehen, nicht zu widerrufen gebrauchen. Und dawider nicht und nie mehr zu sein, zu reden, zu handeln, sondern zu aller Zeit gehorsame Verfolg zu tun, wie sie sich dann laut ihr selbst vorgenommener Ordnung, wie oben begriffen, bewilligt haben, unverhindert ihrer und männiglich. Alles treulich und ungefährlich. Zu Urkund geben wir dem obgemelten diesen unseren Bestatbrief, verfertigt auf der gemelten Parteien fleissiges gebet unter Gemeiner Stadt Steyr anhangendes Insiegl, doch uns, unsern Erben und Nachkommen, auch gemeiner Stadt ohne allen Schaden und Nachteil, auch mit Vorbehalt die ebenangezeigte Ordnung, so darinnen eine Gefährlichkeit und Verhinderung des Gemeinen Nutzen gespürt würde, dieselbe zu mindern, zu mehren, zu bessern oder gar abzutun. Geschehen auf Bestettung und Ordnung der Zeug und werchgarner im wuergraben der Steyr 1529

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