Otto Ehler - Eisengewerbe und Stadtentwicklung

—124— 8 Wehrgrabenordnung 1529 Wir Bürgermeister Richter und Rath der Stadt Steyr bekennen für uns und unsere Nachkommen mit dem Brief allen, den er vorkömmt, dass auf heut Dato in versammelten Rath die hernach gemelten Personen aus anbringen und zu erkennen gegeben lassen, wie sie wegen ihrer Zeug und Werkgarnen in der Steyr und Wührgraben, wie es mit Ablass und anderen zuvor in den Wassergüssen gehalten, eine Ordnung, doch im Beisein unserer zugeordneten aufgerichtet haben, mit Bitt und Begehr derselben Ordnung, so hier beiliegt und in Schrift vorgriffen zu vernehmen, und unsern als ihren vorgesetzten Vorgeher und Obrigkeit unsern Gunst, guten Willen, Erlauben und Bestätt dar zugeben. Welch Ordnung von Wort zu Wort lautet, wie hernach folgt: Im Namen des Herrn amen. Nachdem die ehrsame und tugendhafte Frau Barbara Laurenzen Gutprot, Bürger des Raths zu Steyr seel: gelassner Wittib, drei Mühlen samt etlichen Hammern, Schleifen und Zeug, dergleichen Hans Pach, Bürger zu Wien, ein Zeug mit Schleifen und Hammern in demWührgraben der Steyr im Burgfried haben und oft und manchmal in Wassergüssen durch Unfleiss, dass der Fluder und Ablass nicht zu rechter Weil und Zeit aufgezogen, grosser Nachteil und Schaden mit Bau und Versäumnis daraus entsprungen, das sonst, wo der Unfleiss obberührter Gestalt nicht gewest, sonder der Fleiss gebraucht, mehrmalen solcher Nachteil, Schaden und Säumnis unterkommen (nicht gekommen) wäre worden. Damit aber hieführen solchen Unfleiss, Schaden, Nachteil und Versäumnis nicht mehr bestehe, sondern so best man immer kann und mag gewendt, und der Gemeinde Nutz gefördert werden mag, haben die gemeldete Frau Gutbrotin von wegen Ihrern Fludern, Abläss und Wührgraben und der ehrbare Hans Schmitter, Bürger zu Steyr, im Namen und anstatt des Herrn Hansen Pacher, Verweser des Zeugs, genannt am neuen Zeug, auch aller andern so Hammer und Schleifen an den obbestimmten Zeugen haben, eine vereintliche freundliche Ordnung, wie es hiefürr an den obbemelten Mühlen, Hämmern, Schleifen und Zeugen in dem Mühl- und Wührgraben mit Aufziehen der Fluder und Ablässen in den Wassergüssen gehalten werden soll, mit Wissen, Willen und Erlauben der fürsichtigen, ehrsamen und weisen an: Bürgermeister, Richter und Rath der Stadt Steyr aufgericht und gemacht wissentlich in Kraft dieser Vereinigungszettl. Erstlich: Nachdem der Zeug in Wührgraben vier seien, wie vorbeschrieben, ist verordnet und vorgekommen, welche die seien, so auf der vorerwähnten 4 Zeugen ihre Arbeit haben, üben, brauchen, dass allwegen auf einem jeden Zeug, so seiner Arbeit wie vorsteht, da hat, zween verordnet sein zum Aufbrechen; dies selben sollen ein Monat oder 4 Wochen alle Tag, so die Not erfordert, und zu besorgen ist ein Wasserguss, vor Nacht die Fluder aufmachen und die inneren Ablässe ablassen, damit die Schütt aus dem Graben können. Und wenn einer oder mehr zu der unrechten Zeit aufbreche, dass etwa demselben oder einem andern Zeugen Nachteil daraus folget oder möge entstehen, der oder dieselben seien pönfällig, wie denn der hernach bestimmt ist. Dergleichen wenn derselben einer oder sie beide, so auch den Zeugsaufsehern und Aufbrecher sein sollen und die 4 Wochen an sie käme, sich des verweigerten und nicht aufschauen oder aufbrechen wollten oder wurden, der oder dieselben auch pönfällig worden seien. Und so beschieht, dass in einem Guss die Not erheische, dass die zwei, so derselben Zeit verordnet, an die andern, so auch an demselben Zeug arbeiten, um Hilfe anruften, so seien dieselben schuldig, den 2 Verordneten Hilfe und Beistand zu tun, und so sich dieselben, einer oder mehr, oder alle des verwidern würden und nicht täten, so seien sie auch pönfällig geworden, auf dass damit alle 4 vor grossen Nachteil und Schaden, auch die Arbeiter von Versäumnis behütet werden möchten, ist der ehrbare Meister Georg Thweng, Zimmermann, Stadtbaumeister zu solchen Zeug auch zu Baumeister mit bestimmten Lohn bestellt und vorgenommen, neben den verordneten, so ihne ermahnen, allenthalben fleissig auf Zeug, Fluder und Wührgraben zu schauen und zu sehen, und was die Noth erfordert aufs best und förderlich ist mit Wissen des Zinsherren den Schaden und Nachteil zu wenden und so bemelter Meister Georg Zimmermann oder ein anderer an seiner Statt, die so an dem Zeug arbeiten, es sei, an welchen Zeug es will, zum Aufbrechen oder in anderer wegen einen Schaden abzuwenden um Hilf und Beistand anrufet, sollen dieselben, sie seien Werchner oder nicht, ihm ratsam hilflich und beiständig sein und sich nicht setzen noch verwidern; taten sie das nicht, er sei Werchner oder nicht, der oder dieselben seien auch pönfällig geworden. Und seine Anfangs zu Aufsehern vorgenommen, nämlich auf den untern ZeugenWolf Hauptmann und Jacob

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