Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

16 Bei den Gerichtsverhandlungen führte der Stadtrichter den Vorsitz, aber das Urteil fällten die Beisitzenden, die Ratsmitglieder und Genannte waren. Das Urteil, das vom Richter vorgeschlagen wurde, wurde von den Beisitzenden entweder angenommen oder abgelehnt. Vom Stadtrichter wurde, wie vom Bürgermeister, ein gutes Bei- spiel für die Öffentlichkeit verlangt. Er erhielt seine Bezahlung aus den verschiedenen Mauteinnahmen. Ihm unterstanden der Ge- richtsschreiber, der Marktrichter, der Nachrichter (Gefängnisauf- seher) und der Gerichtsdiener. Die Folter wurde bei der Einvernahme der Delinquenten sehr oft angewandt. (Strecken, Daumenschrauben, …) Im 17. Jahrhun- dert wurde sie dagegen nur mehr selten verwendet. Hatte man einem Verdächtigen mit diesen Methoden ein Geständnis abge- rungen (oder es waren genug Beweise vorhanden) und das Ver- brechen forderte die Todesstrafe, so gab es zwei Möglichkeiten den Verbrecher hinzurichten. Die Hinrichtung mit dem Schwert wurde vor dem Rathaus voll- zogen, die mit dem Strang im Föhrenschacherl. Diese zwei Arten wurden vor allem im 17/18. Jahrhundert durchgeführt, da in diesen Jahrhunderten die Todesstrafe sehr zahlreich verhängt wurde. Im Vergleich zu den früheren Hinrich- tungsarten (Rädern, mit glühenden Zangen zwicken oder Pfählen) erscheinen Köpfen und Hängen nicht so grausam. Aus der Zeit des K.K. Stadt- und Bannrichters Johann Ferdinand Pachner (um 1772) stammt eine „Ordnung und Observanz, so bey Hinrichtung eines Maleficanten bey allhiesiglöblichen Käserl.Kö- nigl. und Landesfürstlichen Stadt Steyr vor, bey, und nach Abspre- chung des Lebens allenthalber zu befolgen ist“ . 26

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2