Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

7 des Jungen Rates ein „Taugsames subjectum“ 10 zum Bürgermeister zu wählen. „Anno 1499 In diesem Jahr sub dato Montag nach dem H. Creutz- Tag be- gabt Kaiser Maximilian die Stadt Steyr mit der Befreyung, daß ein Ers(amer) Rath jährlich aus ihnen einen Bürgermeister er- wählen und setzen möge; Und solches aus Ursachen, weilen gemeine Stadt, mit derselben täglich zufallenden auswärtigen Händeln und Geschäften, dermassen beschwert, daß der Rich- ter daselbst solchen nicht allein genugsam vorstehen möge; Dahero Ihro Maj(estät) bewogen worden, um des gemeinen Nutzens Willen, und in Ansehung der Burger zu Steyr getreuer Dienste, mit Darstrecken ihres Leibs und Guts, Ihrer Maj(estät) Vorfahren und Ihro selbst bisher, in mannichfaltige Wege ge- than, gemeine Stadt allergnädigst dahin befreyet, daß Richter und Rath daselbst, und ihre Nachkommen, nun und hierfüro in ewige Zeiten, jeden Jahres einen aus ihnen, so dazu schicklich seyn wird, zum Bürgermeister erwehlen und von solchen Amtshalber gewöhnlich Aydt und Glübd zu des Landes Fürsten und gemeiner Stadt Händen aufnehmen; Und als dann, erweh- lten Burgmeister solches Amt mit allen Ehren, Würden, Rech- nen und guten Gewohnheiten zu handeln, und zu verwesen befohlen mögen.............ist auf den Sonntag von St. Thomas (21.12.1499) in diesem 1499 Jahr, die Wahl des Richters und der vom Rath, wie von Alters herkommen, fürgenommen, und deß folgenden Tages durch einen Richter und Rath, aus den 12. Personen des alten und jüngeren Raths zum ersten Bürger- meister, Caspar Flädarn,...erwählt worden.“ 11

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