Gernot Fieber - Die Verwaltung und Gerichtsbarkeit der Stadt Steyr von 1100 bis heute

8 Der so gewählte Bürgermeister musste auch dem Landesfürsten bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister, dessen Leben für die Bürgerschaft beispielge- bend sein musste, führte im Rat den Vorsitz. Er erhielt für seine Amts- tätigkeit Fertigungsgebühren und eine jährliche Besoldung, die vom Rat festgelegt wurde. Im Zuge dieser Reform wurde der Alte und der Junge Rat zum Inneren Rat zusammengelegt, 18 Genannte, die vom Bürgermeister, Stadtrichter und Inneren Rat gewählt wurden, bildeten den Äußeren Rat. (Von den 18 Genannten waren 12 aus Steyr, 4 aus Steyrdorf und 2 aus Ennsdorf.) Seit 1514 war für die Ratswahlen die Bewilligung des Landesfürsten notwendig. Von 1499 an, war die Ordnung und der Verlauf der Wahl der 3 Ver- tretungskörper (Bürgermeister, Stadtrichter und Rat) wie folgt: Am Sonntag vor St. Thomas kam die Gemeinde vor dem Rat- haus zusammen, Stadtrichter und Rat legten ihr Amt nieder und gingen in das kleine Ratszimmer. Die Genannten, die bei der Gemeinde geblieben waren, sandten 6 aus ihrer Mitte zum Stadtrichter und Rat, mit der Bitte, sie mögen noch länger im Amt bleiben. Sie weigerten sich aber und baten, dass andere gewählt werden. Daraufhin wählten der Bürgermeister und der Rat aus den Genannten dieses Jahres 6 in den Rat für das künftige Jahr. Indessen wählte auch die Gemeinde durch den Richter, der aber dieselbe befragte, aus den zwölf damaligen Räten wieder 6 aus. Somit blieben 6 alte im Rat und 6 neue kamen hinzu. Dann begaben sich 4 bis 6 Personen aus den Ge- nannten und der Gemeinde in die kleine Ratsstube, wo der Stadtschreiber war, und fragten jeden Bürger einzeln, welchen Mann aus dem Ratspersonal er für den tauglichsten zum Stadt- richteramt halte. Wer die meisten Stimmen hatte, sie wurden vom Stadtschreiber öffentlich verlesen, war Stadtrichter. Er musste, wenn er nicht schon Richter war, mit einem Beglau- bigungsbrief zum Landesfürsten oder dessen Stadthalter

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2