Ergänzungsblätter Nr. 1 bis Nr. 15, Steyr 1848

welcher österreichischer Staatsbürger, im In¬ lande wohnhaft und wenigstens 24 Jahre alt sein muß. 2. Dieser Redakteur hat beim Kreisamte eine Kau¬ tion von 1000 fl. C. M. entweder im baaren Gelde oder in Staatspapieren, oder durch eine Hypothek oder durch Bürgschaft zu leisten. Dieses sind die Hauptbedingungen, welche die zwanglosen Blätter vor ihrem weiteren Er¬ scheinen zu erfüllen haben. Die übrigen Vorschrif¬ ten, denen sie unterliegen, sind hier von geringe¬ rem Interesse, aber keineswegs drückend. Auch dort (wo das Preßgesetz zum Strafgesetze wird) sind die Begriffe mit der erforderlichen Schärfe und Deutlichkeit definirt, bis auf die etlichen Aus¬ nahmen, über die wir uns sogleich verbreiten wollen. Die Vorschriften über das Verfah¬ ren gegen Uebertretungen der Preßge, setze werden wohl von den Reichsständen bedeu¬ tende Abänderungen zu erfahren haben, besonders die Bestimmung, daß der Staatsanwalt und auch ein Privatkläger vor oder nach der Aus¬ gabe einer Druckschrift oder einer zum Drucke ab¬ gegebenen Handschrift ihre Beschlagnahme, Ersterer durch Darstellung dringender Verdachts¬ gründe eines durch die Schrift zu begehenden Ver¬ brechens, Letzterer durch die genügende Be¬ scheinigung, daß ihm durch die Schrift eine Rechtsverletzung zugeht, erwircken kann. Wer aber ist berechtigt eine solche Bescheinigung auszustellen und wie muß sie sonst beschaffen sein, um von der Behörde, die die Beschlagnahme verfügen soll, als genügend angesehen werden zu müssen? Ueberhaupt glauben wir, in einem Lande, in dem Preßfreiheit besteht, soll die Beschlagnahme einer Druckschrift vor ihrer Ausgabe nur dann Platz greifen wenn nach den bestehenden Pre߬ gesetzen gegen dieselbe der Verdacht rechtlich be¬ gründet erscheint, es werde durch sie ein Verbre¬ chen gegen die Gesammtheit des Staates oder ge¬ gen die geheiligte. Person des Monarchen began¬ gen. Jede andere gesetzliche Möglichkeit für den Staatsanwalt oder für einen Privatkläger vor der Ausgabe einer Schrift deren Beschlagnahme zu erwirken, könnte für die Freiheit der Presse nur höchst gefährlich werden. Am Ungenügendsten erscheinen uns jedoch die §§. 17, 13, 10. Wir lassen sie hier wörtlich folgen: §. 17. „Die vorsätzliche Beleidigung des Landes¬ „fürsten durch Lästerungen, Schmähungen „und verhönende Darstellungen in Druck¬ „schriften oder den Druckschriften gleichgestell¬ „ten Bilderwerken, ist als Verbrechen mit schwe¬ „ren Kerker von einem bis zu fünf Jahren „zu bestrafen.“ §. 18. „Wenn die Beleidigungen der angeführten „Art gegen ein Mitglied der Familie des „Landesfürsten gerichtet sind, so sollen die¬ „selben mit schweren Kerker von 6 Mona¬ #ten bis zu einem Jahre bestraft werden.“ §. 10. „Wer in einer Druckschrift oder einem den „Druckschriften gleichgestellten Bilderwerke „die Constitution des österreichischen Kaiser¬ „staates durch Schmähungen oder verhöh¬ „nende Darstellungen angreift, ist als schul¬ „dig einer schweren Polizei=Uebertretung mit „strengem Arreste von 3 Monaten bis zu #einem Jahre zu bestrafen.“ Wenn wir das Gesetz auch für ein proviso¬ risches erkennen, ohne welcher Eigenschaft es wohl sehr beunruhigend wäre, so können wir uns doch nicht enthalten, schon hier auszusprechen, daß wir uns mit der Aufstellung neuer Verbrechen und schwerer Polizeiübertretungen durch ein Preßge¬ setz überhaupt durchaus nicht einverstanden erklä¬ ren können. Alle durch die Presse begangenen Ver¬ brechen und schweren Polizeiübertretungen sollen in den betreffenden Strafgesetzen ihre Definition

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