Steyrer Wochenblatt, Juni 1945, Blatt 3

Steyrer Wochenblatt Seite 5 Stadtgemeinde Steyr=Ost. Bezirkshauptmannschaft Steyr=Ost. Kundmachung. Über Anordnung des Kommandos der Roten Armee haben alle Ausländer und orts¬ fremde Personen sofort das Gebiet der Stadt Steyr sowie das Gebiet der Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr zu verlassen. Als Ausländer gilt, wer nicht im Besitz der Oesterreichischen Staats¬ bürgerschaft ist. Als Ortsfremde werden jene Personen angesehen, die nach dem 1. Sept. 1938 in Steyr Aufenthalt genommen haben An alle Ausländer und ortsfremde Dersonen kann ab sofort eine Lebensmittelzuteilung nicht mehr erfolgen. Wer sich von den genannten Personen Lebensmittelkarten oder Lebensmittel erschleicht, wird gerichtlich bestraft In Ausnahmefällen können an Ausländer und ortsfremde Personen Aufenthaltsgenehmi¬ gungen erteilt werden. Gesuche um Aufenthalts¬ genehmigung sind schriftlich beim Bürgermeister¬ amt Steyr=Ost einzubringen. Das Gesuch hat zu enthalten: Name, Stand, Adresse, für wieviel Personen die Aufenthaltsbewilligung angesucht wird und aus welchen Gründen ein Verbleib in Steyr unbedingt notwendig erscheint. Jeder, der eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, ist verpflichtet, diese beim Meldeamt der Polizei in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 14 vorzulegen. Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt zum Be¬ zug von Lebensmittelkarten für die laufende Deriode Ausländer und ortsfremde Dersonen dürfen in die Hausliste nicht ausgenommen werden. Wer von diesen Personen irrtümlich auf die Hausliste gekommen ist, hat seine Streichung zu veranlassen. Wer gegen diese Anordnung verstößt, wird strengstens bestraft. Bekanntmachung. Alle Einwohner von Steyr=Stadt und Steyr¬ Land werden aufmerksam gemacht, daß die Standesämter nach wie vor zur Registrierung von Geburten, Todesfällen zuständig sind und auch die Eheschließungen vorzunehmen haben. Alle noch nicht registrierten Geburten, Todes¬ fälle und Eheschließungen sind sofort dem zu¬ ständigen Standesamt anzuzeigen. In Steyr befin¬ det sich das Standesamt, Dachergasse 1. Zuwider¬ handlungen werden strengstens geahndet. Verbot von Preissteigerungen: Die Bevölkerung von Steyr=Stadt und Steyr¬ Land wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Dreise für alle Waren nach den bisher gelten¬ den Bestimmungen zu bilden sind. Es dürfen daher die Dreise nicht eigenmächtig erhöht werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, wird gerichtlich bestraft. An die Erzeuger von landwirtschaftlichen Prockukten: Alle Bauern, Landwirte und sonstigen Er¬ zeuger von landwirtschaftlichen Produkten werden hiemit aufmerksam gemacht, daß sie auch im Jahre 1945 verpflichtet sind, ihre Er¬ zeugnisse in der gleichen Höhe wie im Jahre 1944 an die zuständigen Abgabestellen abzu¬ liefern. Wer dies unterläßt, hat mit schärfsten Strafmaßnahmen zu rechnen. Die Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aller Art an Personen, die sich nicht mit einer ordnungs¬ mäßig ausgestellten Bescheinigung der zuständi¬ gen Wirtschaftsämter ausweisen, ist unstatthaft und wird gerichtlich bestraft. Warnung! Allen Einwohnern von Steyr wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß der Bezug von Lebensmitteln beim Erzeuger ohne Berechtigung (Hamstern) nach wie vor strengstens untersagt ist und Zuwiderhandelnde mit ihrer sofortigen Verhaftung und späteren gerichtlichen Bestrafung zu rechnen haben. Der Bürgermeister: gez. Kahlig.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2