Veröffentlichungen des Kulturamtes der Stadt Steyr, Heft 34, November 1796

der Protestanten in Zusammenhang gebracht, die sich „allmählich zu ver– schlechtern begann"78 ) (dafür wird sich jedoch auch eine andere Erklärung finden). Tatsächlich erscheint bekanntlich am 4. Oktober das kaiserliche Patent, mit dem der Hauptschlag der Gegenreformation in Oberösterreich geführt wurde. Dieses wurde in Steyr am 12. Oktober verkündet (daß „alle Prediganten vnd Schuelmaister Innerhalb Acht Tagen sich mit Sackh vnd Packh auss dem Landt machen solten").79 ) Bereits „Den 10. November ist alhier zu Steyr die lutherische Kirchen, welche die Prediganten bey 60 Jahren Jnnengehabt, denen Hermen P. P. Dominicanern, denen sie vorhin Zuegehört, vnd darauss sind vertriben worden, widerumben einge– anthworthet" worden.79 ) Der Organist dieser Kirche, Paul Peuerl , war aber nicht unter denen, die daraufhin „von hier wekh, vnd auf Regensburg, thails in Vngern, thailss in Unter Oesterre!ch ge2Jogen" sind,79 ) sondern er ist in Steyr geblieben. Möglicherweise ist er nicht einmal sofort aus dem Orga– nistenamt entlassen worden, sondern erst nachdem man einen Nachfolger gefunden hatte. Jedenfalls wurde sein „Abschiedt vnd Abfertigung" im Steyrer Stadtrat erst am 5. November 1625 behandelt. Die Formulierung im RP, ,,Der Abschiedt ist gegen Hereinge- / bung eines gebräuchlichen Revers / vnnd erbietenten Hinterlassung des orgelwerckhes bewilligt", ist allerdings in der Literatur bisher überinterpretiert worden, wenn daraus geschlossen wurde, daß Peuerl „ 1625 von Steyr wegzog" sowie daß „sein Anteil am Zustandekommen dieses Werks (1613) nicht unbedeutend gewe– sen sein" müsse, wenn er sich 1625 ausdrücklich zur „Hinterlassung des Orgelwerkes" verpflichten mußte53 ) - als ob man eine Orgel einfach weg– tragen hätte können. Vielmehr ging es um die üblichen juridischen Akte: eine „Bestallung" wurde durch einen entsprechenden „Abschiedt" beendet, offenbar eine Routineangelegenheit für den Stadtschreiber. Auch beim Aus– scheiden des Pfarrorganisten J. Kirchperger ist von der „Erthailung eines gebräuchigen (!) Abschiedts" die Rede {RP 6. Februar 1615). Dabei ließ man sich - wohl durch Erfahrungen gewitzigt - gewöhnlich eine schrift– liche Erklärung ausstellen, daß keine Forderungen an den Rat mehr be– stünden, wobei man im Falle Peuerl eben auch die ordnungsgemäße Über– gabe der Orgel - damit nicht etwa für Reparaturen nachträglich Kosten entstünden - festgehalten wissen wollte. Man bezog sich dabei unmittel– bar auf die Formulierung in der Bestallung, wonach Peuerl das Werk „mit allen bederfftigen Handtgriffen und Pesserungen" erhalten und „so guet ers antreten auf khennfftige Veränderung seines Diennsts widerumben ver– lassen und überantworten" (BR 9) müsse. Ohne diesen Zusatz entsprechen denn auch die RP für Kirchperger 1615 und Peuerl 1625 einander voll– kommen: Abschied bewilligt. Der zweite Teil des Vorgangs betraf die „Abfertigung", d. h. die letzte Zahlung. Hiezu heißt es bei Kirchperger „Der Recombens [wohl eine Art Ausgleichszahlung] halber weiß bey H. / Kirchen– verwalter der Suppl(icant) sich alsdann auch / anzumelten" (RP 6. Februar 1615), entsprechend bei Peuerl „wegen einer verehrung [also einer frei– willigen zusätzlichen Zahlung!] aber muß er sich bei dem Vorgelassen deß / alten Rhats [also bei den Protestanten] anmelde(n) (RP 5. November 1625) - wiederum völlige Entsprechungen, auch wenn es sich im letzten Fall um einen Zynismus handelt. Die Vorgangsweise ist also keineswegs außer21

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