Veröffentlichungen des Kulturamtes der Stadt Steyr, Heft 30, April 1972

Wegen bedeutender Steuerrückstände wurde die Stadt 1820 unter Zwangs– verwaltung gestellt. Der ständische Zwangsverwalter ( 11 Sequester") Ober– pfleger von Hindermayr, nahm an den die wirtschaftlichen Belange be– treffenden Sitzungen im Rathause teil und sprach in diesen ein entscheiden– des Wort. Als Zeichen seines Einverständnisses mit den vorliegenden Beschlüssen unterschrieb er die betreffenden Protokolle. Mehrfach wurde von der Stadt in den folgenden Jahren um Aufhebung der Sequestration ersucht, doch immer wurde ein solches Ansinnen abgelehnt. Endlich, am 10. März 1827, erreichte den Magistrat ein Dekret des ständischen Kollegiums in Linz, in dem die Aufhebung der Zwangsverwaltung bekannt– gegeben wurde59 ). Diese .brachte auch den Beamten der Stadt manche Einbuße. Als z. B. der Bauamtsverwalter Bernhard Benedikt im September 1825 um Erhöhung seines Jahresgehaltes von 100 auf 125 Gulden ersuchte, wurde er mit der Begründung abgewiesen, daß 11 die Vermögenskräfte der Stadt Schonung erheischen, da selbe wegen Steuer Rückstand von 6301 Gulden noch mit Sequestrazion behaftet ist". Dem Kreisamt schien es, daß der Magistrat die Eintreibung der Steuer– außenstände 11 mit mehr Ernst" betreiben solle. Trotz des Hinweises darauf, daß durch die kriegerischen Ereignisse und endlich durch die Geld– entwertung der Großteil der Bevölkerung verarmt und nicht mehr in der Lage wäre, alte Steuerrückstände zu bezahlen, wurde im August 1825 verlangt, bei 11 nicht besserem Erfolge" in der Steuereintreibung beim Kreisamt um Exekution durch das Militär einzuschreiten60 ). In einem Hofdekret des Jahres 1804 war dem Magistrat die Wahl dreier Ökonomieräte anbefohlen worden. Diese wurden zwar gewählt, aber die neue Einrichtung mißfiel der Bürgerschaft, die dagegen bei der Regierung vorstellig wurde. Nach neun Monaten, während welcher dreimal neue Räte gewählt werden mußten, die immer wieder ihr Amt zurücklegten, wurde eine neuerliche Wahl durch die Oberbehörde vorläufig aufgehoben. Als im Jahre 1812 eine Regierungskommission den verschlechterten Finanz– zustand der Stadt festgestellt hatte, wurde angeordnet (Kreisamtsdekret vom 18. 1. 1813), daß die wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit sie die Stadt betrafen, der damalige Dirigierende Rat Werloschnigg von Berenberg mit dem Bürgerausschuß allein zu bearbeiten hätte. Der Justizmagistrat sollte nur dann beigezogen werden, wenn auch rechtliche oder politische Gegebenheiten in der behandelten Sache eine Rolle spielen sollten. Diese Anordnung rief jedoch nur Verwirrung hervor, denn es fehlte eine Instruktion, aus der man ersehen konnte, wann eine Mehrheit für oder gegen eine Angelegenheit gegeben war, oder wann ein Beschluß sistiert und der Oberbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden sollte und anderes mehr. 59 ) RP 1820 A, 524; RP 1820 B, 215. 60 ) RP 1825, 634. 24

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