Steyr und die Glaubenskämpfe

zu verlassen, auch jetzt noch nicht, da die Ausweisung der Protestanten offiziell ver¬ kündet worden wart) und die nicht abreißende Kette von Verordnungen sie ständig an den Ernst der Lage erinnerte. Am 24. Februar 1625 erfolgte ein Befehl Graf Herberstorfs an die Diertelmeister von Stepr, folgende fünf Dunkte zu befolgen und zu verlaut¬ baren:? 1.) Den Bürgern ist aufzutragen, an Sonn= und Feiertagen den katholischen Gottesdienst und die Dredigt zu hören: 2.) „Auslauf“ und heimliche Zusammenkünfte sind bei Strafe verboten. 5.) Alles Singen und Lesen in den unkatholischen häusern ist zu unterlassen; 4.) Kein Bürger darf lutherische Praeceptoren oder Schulmeister für seine Kin¬ der haltenoder sie sonst im Hause vorlesen oder instruieren lassen; 5.Die Handwerksleute dürfen Zusammenkünfte nur nach vorheriger Anmel¬ dung beim Bürgerweister in Anwesenheit eines Ratsherrn als Kommissar halten. Die Dublikation eines neuen Dekretes am 10. Oktöber im Beisein der Kom¬ missare brachte den in die Kirche befohlenen Bürgern außer diesen Befehlen noch das Gebot, für die Fronleichnamsprozession Fahnen anzufertigen, das Verbot des Studiums im unkatholischen Ausland,s) die Festlegung der Auswanderungsfrist mit Ostern 1626 und der dafür zu zahlenden Nachsteuer und des Freigeldes für die Herr¬ chaft*) Außerdem sollten alle protestantischen Bücher abgeliefert werden. Am 25. und 26. Oktober folgten die Anordnungen über die Abhaltung der Kinderlehre und über die Verkündigung des Gottesdienstes von Haus zu Haus.5) Der Bericht des Stadt¬ schreibers an die Reformationskommissäre vom 50. Oktober 16256) zeugt von der Mühseligkeit der Bekehrungsarbeit und vom Eifer der Behörde. Es heißt darin, daß man schlechte Erfahrungen mit der Stadt gemacht habe. Die Bürgerschaft füge sich im allgemeinen nicht sehr willig in die Reformation die Leute seien verstockt nur wenige wurden katholisch und die Obrigkeit habe Mühe bei diesem schweren Geschäft. Die paar Katholiken könnten nicht helfen, da sie schwer um ihr Brot arbeiten müßten. Die Obrigkeit bitte um scharfe Verordnungen und Strafen. Sie möchte außerdem wissen, ob es erlaubt sei, etliche auf den „Corporal=Eid“ zu befragen und ob wegen der größeren Autorität die Assistenz der Soldateska verwendet werden dürfe. Abschließend müsse ein großer Frevel berichtet werden. Dalentin Dreuenhuber habe sich verlauten lassen, er lasse sich nichts verbieten. Dies, so" schließt der Bericht, gehöre bestraft, den andernzum Exempel. Man bitte um Bescheid Es wurden nun die ersten Listen angelegt: wer sich bekehren wollte, wer seinen Auszug anmeldete und wer noch unschlüssig war; doch wurde so manche Eintragung ungültig, da im November die Dest ausbrach und viele Todesopfer forderte. Im Jän¬ ner erst konnte mit der Einziehung der protestantischen Bücher begonnen werden, 0 die unter Assistenz des katholischen Pfarrers und der anderen Priester aus den Häusern geholt wurden, und zwar erschienen die gebildeten vier Kommissionen unvermutet in den Häusern verschiedener Stadtteile. Nach elf Tagen waren über zwanzig Wagen mit Büchern beladen und zum Abtransport nach Linz bereitgestellt. Die so beraubten Dro¬ testanten erklärten erbittert, es wäre ihnen lieber, man risse ihnen die Seele aus dem Leibe, alsdaß man ihnen diese Bücher wegnähme; doch nützten ihre Droteste nichts.s) 1) Zetl, S. 55. Keine Namen erhalten. 2) Zetl, S. 40; St.=A., K. XI, L. 25, Nr. 16: Strafe von 50 fl für Christoph Richter wegen Nichtbeiwohnens der hl. Messe und Dredigt. 3)1624 gewährte der Rat von Stepr noch Stipendien für Steprer Studenten in Wittenberg. Rpr. 1624, S. 155. 4) Kurz, Beiträge zur Geschichte des Landes Oesterreich o. d. Enns, I. Bd., S. 86ff. 5)St.=A., K. XI, L. 25, Nr. 18. 6) Ebenda. 7) Pritz, Stepr, S 256; Zetl, S 45 und 46. 8)Ein Befehl besagte, daß „widerwertige Wittiben und Weibspersonen die die angeordneten Dredigten und Informationen nicht besuchen zu bestrafen sind.“ Auf diesen Befehl berief sich der Stadtrichter, als er am 7. März 1626 bei der Re¬ formationskommission einen Bescheid erbat, wie er mit dengegen Befehle, besonders den betreffs der Bücherkonfiskation, protestierenden Frauen verfahren solle. Die Ant¬ wort der Kommissare vom 12. März lautete: Die Strafe sei durchzuführen falls sie ich wiedersetzen, unter Assistenz einiger Soldaten deren Hilfe man sich mit „gebüh¬ render Diskretion“ bedienen möge. St.=A., A. XI, L. 25, Nr. 20. 91

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