Aufbau oder Zusammenbruch!

□D 22 □0 meine, gleiche, direkte Ständewahlen eine ihrer Einwohnerzahl entsprechende Anzahl Kreisräte aus den drei Ständen und proportional aus verschiedenen Parteien entsendet. Die Wahl erfolgt analog der Reichsrotswohl und gelten als Schlüsselzahlen 1200 für die männlichen und 1800 für die weiblichen Wähler, zusammen 3000 Stimmen auf 1 Mandat. Diese Kreisräte wälllen aus ihrer Mitte den Kreishauptmann und zwei Stellvertreter als Leiter der Kreishauptmannschaft aus den drei Ständen und stärksten Parteien. Den Kreisräten gehören auch die Abgeordneten des Kreises an, ohne in dieselben eigens gewählt zu werden. Die Kreisräte wählen außer den drei Kreishauptleuten im Wege des Proporzes unter tunlichster Berücksichtigung aller vertretenen Parteien und verschiedener Berufe weitere sechs Mitglieder in den Landtag. Es findet eine eigene Landtagswahl nicht statt, sondern der Landtag eines Landes wird gebildet aus den drei Kreishauptleuten, je sechs erwählten Räten jedes der Landeskreise und den Reichsratsabgeordneten des Landes. Der Landesausschuß bildet die Landesregierung, welche zugleich Landesverwaltung und Statthalterei ist, der die Kreisbehörden unterstehen, indeß sie der Staatsregierung untersteht. Doppelverwaltungen sind unbedingt zu vermeiden. Es werden sich daher manche Vereinheitlichungen empfehlen, so z. B. bei der Straßenpflege, deren Beaufsichtigung einheitlich den Bauabteilungen der Kreisbehörden zu unterltellen wären. Die Schulinspektion wäre ebenfalls einheitlich kreisweise für Mittel-, Bürger- und Volksschulen in die Hände des Staates zu legen. Die Schulinspektoren hätten ihre Berichte mit eventuellen Anerkennungen, Versetzungsanträgen usw. an die Landtage und diese an das Staatsamt für Unterricht zu erstatten. Die militärischen Agenden hat sich das Militär selbst zu besorgen. Jeder Abgeordnete zur Nationalversammlung ist als solcher beratender und zu seiner Information Teilnehmer des Kreisrates und des Landtages, kann daher für die Kreisräte, den Kreisvorftand und den Londtag nicht gewählt werden, damit er nicht durch Remterhäufung in seiner Haupt¬ tätigkeit behindert und beeinträchtigt wird, und derselbe sein Abgeord¬ netenmandat unbeeinflußt als Vertreter für den Staat ausüben konn. Die einzelnen Staatsbürger, resp. Wähler und Intereisentengruppen haben sich nicht mehr direkt an die einzelnen Abgeordneten zu wenden, sondern ihre Anliegen durch ihre Bezirksabgeordneten der Kreisvertretung vorzubringen, welche erlt darüber schlüllig wird, ob und wie dieselben weiterzuverfolgen und weiterzuleiten sind. Dann erst ist es Sache der betreffenden Abgeord¬ neten, sich derselben ihrem Ermessen nach anzunehmen. Es muß aufhören, daß einem Abgeordneten die Hände gebunden sind und er gezwungen ist, seine Tätigkeit auf die Erbettelung von Vorteilen für einzelne seiner Wähler, den sogenannten Stimmzettelfang, das Viatizieren, das Schnallendrücken in den Staatsämtern zu verlegen; er muß frei und unbehindert die ganze Zeit seines Mandates als Abgeordneter des Volkes sich den Staatsfragen widmen können. Staatsbeamtenschaft. In diesem Belange lassen sich viele Beslerungen und Ersparnisse er¬ zielen, wenn Anstellung und Beförderung ausschließlich vom Standpunkte der Tüchtigkeit, des Fleißes, der Genauigkeit, des Interesses am Dienste und des korrekten Umganges mit den Parteien ausgegangen wird. Jedwede

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