Burgen und Schlösser, Städte und Klöster Oberösterreichs

Albrecht III. gegen die Herrschaft Litschau und Heidenreichstein. Nun war Vöcklabrnck mit seiner Umgebung landesfürstlich. Aus dem Jahre 1349 wird uns der Name eines Richters von Vöcklabrnck überliefert, Peter Helmling, dem später Leutold der Sneyder folgte. Das Erscheinen des Richters im Jahre 1349, nach der Erwerbung von Puchheim, hängt aber nicht mit dieser zusammen. Nachdem der Ork bereits Marktgerechtigkeit besaß, mit welcher an Markttagen die Befreiung vom Eingreifen des Landrichters verbunden war, so muß es auch schon früher Richter im Markte gegeben haben. Der laudesfürstliche Richter mußte ein Bestandgeld zahlen. In Vöckla- bruck betrug dieses jährlich 20 T. Der Richter von Linz zahlte 60 T, der Richter von Eferding 40 Die Einnahmen des Richters bestanden in den Straf- und Bußgeldern. Da Leutold der Sneyder von Vöcklabruck sich im Jahre 1358 lediglich als Richter und nicht als Stadtrichter bezeichnet, Vöcklabruck aber im Jahre 1361 in dem Bekenntnis der Schaunburger über ihre Gerichtslehen bereits „stat" genannt wird, so muß die Erhebung zwischen 1358 und 1361 statt- gcfunden haben. Die Schaunburger besaßen die Halsgerichtsbarkeit über Puchheim. Nach dem Erwerb von Puchheim durch Herzog Albrecht eut- stand dadurch das Verhältnis, daß die Landesfürsten das Gerichtslehen von den Schaunburger» innehatten. Den Fortbestand des alten Verhältnisses konnten die neuen Besitzer von Puchheim nicht dulden. Herzog Rudolf IV. erzwäng von den Schaunburgern die Erklärung, daß diese im Gegenteil das Landgericht von den Landesfürsten zu Lehen besaßen. Die Notwendigkeit, das alte Verhältnis zu ändern, spricht auch für die Echtheit des von Julius Strnadt bestritteneu Lehensbekenntnisses des Jahres 1361. Im Jahre 1388 finden wir bereits einen weiteren Fortschritt in der Verwaltung und in den Rechten der Stadt. Er kommt in der Ausfertigung eines Bürgerbriefes zum Ausdruck: „Werndl der Ehern, Richter zu Vöcklabruck, Rat und die gemain tuu kund allen Zöllnern, Richtern und Amtleuten gn Wasser und Land in Österreich, daß der erberig Man Ull am Ort, Bürger von Vöcklabruck sei." Wir erkennen aus der Fassung bereits die Teilung der Befugnisse innerhalb der Gemeinde selbst, deren Verwaltung aus Richter und Rat bestand. Ein solcher Bürgerbrief berechtigte den Inhaber, gewisse den Bürgern einer Stadt bewilligte Rechte an den Mauten, aber auch beim Handel auf dem Lande in Anspruch zu nehmen. Solche Rechte waren den Bürgern von Vöcklabruck wahrscheinlich schon früher, wiederholt aber int Jahre 1390 verliehen worden. Sie reichten aber nicht an die Rechte der Bürger der fünf Städte Wels, Linz, Freistadt, Enns und Steyr. Vöcklabruck reihte noch nicht unter diese den vierten Stand int Landtag bildenden Städte. 75 10*

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