Tätigkeitsbericht 1980-1983 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

haben, sollen grundsätzlich nicht zur Kündigung vorgeschlagen werden; ausgenommen sind Dienstnehmer, • bei denen disziplinäre Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses sprechen oder • die mit Ablauf der Kündigungsfrist die Altersgrenze bei Erhalt einer Alterspension erreicht haben, oder Ansprüche auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besitzen oder bei Erreichung des 59. bzw. 54. Lebensjahres Anspruch auf Sonderunterstützung haben. 2.9.2 Ausgleich von sozialen Härten Dienstnehmer die unter den Kündigungsschutz gemäß Punkt 2.9.1 fallen und dennoch gekündigt werden müssen, erhalten für die Bemessung der freiwilligen und gesetzlichen Sozialleistungen eine Anrechnung von zwei Dienstjahren, falls in diesen Zeitraum ein Neuerwerb oder zusätzlicher Erwerb von freiwilligen oder gesetzlichen Sozialleistungen fallen würde. 2.9.3 Werks-/ Dienst-/ Bereitschaftswohnungen Gekündigten Dienstnehmern, die im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma einen gerichtlichen Räumungsvergleich über eine von ihnen bewohnte Werkswohnung/ Dienstwohnung/ Bereitschaftswohnung abschließen, kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Räumungsfrist von bis zu 3 Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt werden. Für die Weiterbenützung der Wohnung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, sind dem Unternehmen durch den gekündigten Dienstnehmer ein übliches Benützungsentgelt und die Betriebskosten zu bezahlen. 2.9.4 Personalvorschüsse Bei Kündigung des Dienstnehmers können die Rückzahlungsbedingungen für Vorschüsse im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Unternehmen neu erstellt werden. 2.9.5 Wiedereinstellung Bei Besserung der Wirtschaftslage werden im Falle eines Personalbedarfes freigesetzte Mitarbeiter, sofern diese die geforderten Qualifikationen erbringen, bevorzugt vor anderen Bewerbern wieder eingestellt. ABSPRACHEN ÜBER KURZQJ ARBEIT ODER BEFRISTETE TEILZEIT ARBEIT: Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann für Arbeiter und Angestellte für den gesamten Betriebsbereich oder Teilen davon Kurzarbeit oder befristete Teilzeitarbeit angeordnet werden. Lohn und Gehalt für die betroffenen Mitarbeiter richten sich in diesem Fall nach der vereinbarten Ist-Arbeitszeit. Für die Bemessung von gesetzlichen und freiwilligen Sozialleistungen wird die Normalarbeitszeit herangezogen. [}] FINANZIELLE VORSORGE: Die finanzielle Vorsorge in wirtschaftlichen Abschwungphasen dient dem teilweisen Ausgleich des Lohnentganges bei Kurzarbeit oder des Lohn-und Gehaltentganges bei befristeter Teilzeitbeschäftigung. 4.1 Individualvorsorge Jeder Mitarbeiter baut ein persönliches Vorsorgekonto von ÖS 500,- auf, das aus seiner Treueprämie (seinem Einkommen) finanziert wird. Dieser Betrag wird im Falle der Kurzarbeit oder der befristeten Teilzeitbeschäftigung ausschließlich für den betroffenen Mitarbeiter aufgewendet. 4.2 Solidaritätsvorsorge des Unternehmens Das Unternehmen stellt einen Betrag von ÖS 500,- pro Mitarbeiter zur Verfügung. dieser Betrag wird auf ein innerbetriebliches, zweckgebundenes Konto einbezahlt. Im Anlaßfall erhält jeder Bereich den seiner Mitarbeiterzahl entsprechenden Anteil zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung dieses Solidaritätskontoanteiles erfolgt paritätisch zwischen dem örtlichen Personalchef und den örtlichen Betriebsratsobleuten. Die konzerneinheitliche Geschäftsordnung für die Verwaltung des Solidaritätskontoanteiles wird zwischen den Vertragspartnern ausgearbeitet. 4.3 Aufstockung der Vorsorgemittel Die Vertragspartner behalten sich vor, im Falle der Auszahlung einer Treueprämie über die Aufstockung der Vorsorgemittel durch Mitarbeiter und Unternehmen zu verhandeln. 4.4 Berechtigter Personenkreis Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Soilidaritätsvorsorge des Unternehmens haben nur jene Mitarbeiter, die eine Individualvorsorge im jeweils vereinbarten Ausmaß gebildet haben. Mitarbeiter, die noch keine persönliche Vorsorge aus der Treueprämie bilden konnten, sind in die Solidaritätsvorsorge des Unternehmens eingebunden. 4.5 Höhe der Ausgleichszahlungen Im Falle der Kurzarbeit oder der befristeten Teilzeitbeschäftigung wird an jeden betroffenen berechtigten Mitarbeiter nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ein Betrag von ÖS 300,- brutto pro Monat ausbezahlt. Bei Kurzarbeit erhalten Arbeiter, soferne die Unterstützung durch die Arbeitsmarktverwaltung ÖS 300,- p. M. unterschreitet, den jeweiligen Differenzbetrag pro Monat ausbezahlt. In allen Fällen darf das Nettoeinkommen inklusive des Unterstützungsbetrages 95 0/o des normalen Nettoeinkommens nicht überschreiten. 4.6 Verwaltung der Vorsorgemittel 4.6.1 Individualvorsorge Die Mittel aus der Individualvorsorge werden durch das Unternehmen zum jeweils von der Creditanstalt-Bankverein angebotenen Höchstzinssatz für dreijährig gebundene Spareinlagen verzinst. Bei widmungsgemäßer Verwendung der Mittel vor Ablauf eines Jahres erfolgt die Verzinsung zum Eckzinssatz. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, aus welchen Gründen immer, erhält der Mitarbeiter sein zum Höchstzinssatz verzinstes persönliches Guthaben ausbezahlt. 4.6.2 Solidaritätsvorsorge des Unternehmens Die Mittel aus der Solidaritätsvorsorge des Unternehmens werden mit dem jeweiligen Eckzinssatz verzinst. 4.7 Dauer und Beendigung der Vorsorgeeinrichtung Die Vorsorgeeinrichtung wird auf unbegrenzte Zeit eingerichtet. Eine generelle Auflösung der persönlichen Guthaben und des Soilidaritätskontos ist nicht vorgesehen. Im Falle einer Auflösung dieser Vereinbarung werden die individuellen Guthaben inklusive Verzinsung an die Mitarbeiter ausgezahlt, die Mittel aus dem Solidaritätskonto fallen samt Zinsen an das Unternehmen zurück. (]] SONSTIGE BESTIMMUNGEN: Diese Vereinbarung tritt mit 1. 7. 1982 in Kraft. Sie ist zu jedem Monatsende mit halbjähriger Kündigungsfrist aufkündbar.

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