Tätigkeitsbericht 1980-1983 Arbeiterbetriebsrat Werke Steyr

Am 1. Juli vergangenen Jahres wurde vom Vorstand unseres Unternehmens und den Betriebsratsobmännern aller Konzernbetriebe die Betriebsvereinbarung über den Krisenplan, der von allen Fraktionen im Oktober 1981 auf der Betriebsrätekonferenz in Graz beschlossen wurde, unterzeichnet. Der Krisenplan ist ein Sozialplan, der die Zielsetzung hat, bei wirtschaftlichen Abschwungphasen die Arbeitsplätze besser abzusichern und dem einzelnen Dienstnehmer durch diese Vereinbarungen Besserstellungen gegenüber der gesetzlichen Lage einzuräumen und bringt daher, wie wir ja bereits alle nach dreimaliger Kurzarbeitsphast! in Erfahrung bringen konnten, auschließlich Vorteile für die Dienstnehmer in Krisensituationen. [IJ VORWORT: Der folgende Maßnahmenkatalog stellt ein Instrument zur bestmöglichen Beherrschung von krisenhaften Entwicklungen auf dem Beschäftigungssektor dar. Es besteht Einvernehmen darüber, daß es sich bei allen angeführten Maßnahmen um sinnvolle und wirksame Beiträge zur Sicherung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter handelt. Im Anlaßfall können sie in Abstimmung zwischen Betriebsrat und Unternehmen einzeln oder in beliebiger Reihenfolge und Kombination eingesetzt werden. Die in den folgenden Abschnitten dargelegten Maßnahmen sollen insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn sich z. B. aufgrund von o generellen wirtschaftlichen Entwicklungen o regionalen, produktspezifischen oder konzernalen Absatzschwierigkeiten O unbeeinflußbaren Kostenentwicklungen (Energie, Rohstoffe usw.) o produktionstechnischen Schwierigkeiten und o höherer Gewalt (z. B. Brandkatastrophen) die Notwendigkeit zur Reduktion von Arbeitsplätzen abzeichnet. [1J VORFELDMASSNAHMEN: Sämtliche Maßnahmen sind dem Inhalt und dem Umfang nach auf die jeweilige krisenhafte Situation abzustimmen. Der Krisenplan ist ein Sozialplan 2.1 Aufnahmesperre Es ist ein genereller Aufnahmestop zu verhängen. Ausnahmen sind nur in dringenden und begründeten Fällen nach Absprache zwischen Betriebsrat und Unternehmen möglich. 2.2 Reduzierung von Überstunden Die Ableistung von Überstunden ist grundsätzlich zu vermeiden. Unvermeidbare Mehrarbeitsleistungen werden durch vorherige Zeitausgleichsvereinbarungen stundenmäßig 1 : 1 ausgeglichen; der Überstundenzuschlag wird verrechnet. Von dieser Bestimmung abweichende Regelungen bedürfen des Einvernehmens zwischen Betriebsrat und Unternehmen. 2.3 Lohnarbeit Aufträge an Fremdfirmen werden nur dann vergeben, wenn sich nach sorgfältiger betriebswirtschaftlicher Analyse die Fremdleistung als kostengünstiger erweist. Bei gleichen Kosten wird der jeweilige Auftrag innerbetrieblich vergeben. Ein Kostenberechnungsschlüssel wird zwischen Betriebsrat und Unternehmen einvernehmlich festgelegt werden. Ebenso ist rechtlich und wirtschaftlich zu prüfen, ob die Hereinnahme von bereits vergebenen Lohnaufträgen an Fremdfirmen sinnvoll und möglich ist. Ferner wird bei sinkender Kapazitätsauslastung das Unternehmen insbesondere die Übernahme von kapazitätsspezifischen Lohnarbeiten verstärkt betreiben. 2.4 Übertritt in den Ruhestand Dienstnehmer die das Pensionsalter bzw. einen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht haben, treten ohne Ansehen der Person, der Funktion und des Ranges in den Ruhestand. Ausnahmen sind nur möglich, wenn durch den Übertritt in den Ruhestand besonders unternehmenswichtige Aufgaben nicht mehr oder nur in unzureichender Weise wahrgenommen werden können. 2.5 Beendigung des Dienstverhältnisses nach d. Sonderunterstützungsges. Dienstnehmer die das 59. (Männer) und das 54. (Frauen) Lebensjahr erreicht haben und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Sonderunterstützung erfüllen, sollen diese in Anspruch nehmen, sofern nicht die Bestimmungen von Punkt 2.4 (siehe oben) entgegenstehen und es sich nicht um besonders berücksichtigungswürdige Sonderfälle handelt. Für die Dauer der Sonderunterstützung werden Ausgleichszahlungen bis zur Höhe des Nettobezuges (Basis: Letztes Monatsbruttogehalt, Stundenlohn, dreimonatiger Durchschnitt des Leistungslohnes inkl. Leistungen aus den SUG) gewährt. Eine derartige Regelung ist jedoch ausdrücklich mit max. 12 Monaten zu befristen. 2.6 Innerbetriebliche u. konzernale Überstellungen von Dienstnehmern Zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Ausgleich von Kapazitätsbedarfsschwankungen können Dienstnehmer innerbetrieblich oder konzernal vorübergehend oder auf Dauer auf andere Arbeitsplätze überstellt werden. Die Bestimmungen des Arbeits- (Arbeitsverfassungs-) Rechtes sind zu beachten. 2.7 Gewährung von Zusatzurlauben Sofern aus Gründen der Krisenbewältigung ein Betriebsurlaub oder ein genereller Urlaub für einzelne Werksbereiche vereinbart wird, erhalten die Dienstnehmer je konsumierter Urlaubswoche einen Tag Zusatzurlaub. In Ausnahmefällen können in Abstimmung mit dem Betriebsrat auch Regelungen für Einzelpersonen getroffen werden. 2.8 Unbezahlter Sonderurlaub Nehmen Dienstnehmer einen Karenzurlaub zur Überbrückung von personellen Überkapazitäten in Anspruch, so leistet der Dienstgeber für die Zeit der Karenzierung die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Karenzzeit wird für alle Ansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, als Dienstzeit angerechnet. 2.9 Auflösung von Dienstverhältnissen 2.9.1 Kündigungsschutz Dienstnehmer, die länger als 25 Jahre im Betrieb beschäftigt sind, oder das 50. Lebensjahr erreicht

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