Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

182 Ein großes Unglück ereignete sich auch in diesem Jahre in Steyr, indem 35 Häuser im Ennsdorf abbrannten. Im Dezember kamen Abgeordnete des Kaisers an, welche ein Anleihen von 1000 fl. bewerkstelligten; bald darauf bewilligte er in einem Schreiben aus Gmunden die Wahl ohne Kommissäre abzuhalten, da nun Ruhe und Ordnung in der Stadt herrsche, welche dann auch zur gewöhnlichen Zeit vorgenommen wurde. Im folgenden Jahre 1512 erteilte der Kaiser aus Linz am 13. Jänner der Stadt die gnädige Bewilligung, sich bei ihren Siegelungen des roten Wachses bedienen zu dürfen, welches damals ein sehr großer Vorzug war, den manche vornehme Adelige nicht besaßen, indem sie nur mit grünem oder gelbem Wachse siegeln durften; selbst noch 1519 hatte nur der Prälaten- und Herrenstand dieses Recht, die übrigen aber nicht. In dieser Zeit wurden auch, nach einer wiederholten Untersuchung, die in Wien gefangenen, aufrührerischen Bürger v. Steyr in ihre Heimat entlassen, wurden aber aller Ämter entsetzt, durften keiner Versammlung mehr beiwohnen, und mussten in Schande ihr Leben vollbringen. Der Ulrich Prandstetter wurde aus dem Lande ob der Enns verwiesen, und musste schwören, nichts Feindliches gegen Steyr und die Bürger zu unternehmen. Er begab sich dann nach Böhmen, wo auch der Scheubl war, machte manche Intrigen, und schickte sogar, seinem eidlichen Versprechen entgegen, einen Absagebrief auf Mord und Brand nach Steyr. Endlich wurde er nach vielen Bemühungen des Magistrates in Prag verhaftet, und wahrscheinlich enthauptet; denn einige Zeit darauf schickte dessen Sohn, Wolfgang, (der später ein Straßenräuber ward) der Stadt Steyr aus Budweis einen Fehdebrief zu, weil sie seinen Vater habe umbringen lassen. Am 20. Jänner 1514 erging ein k. Befehl, dass künftig allezeit diebevorstehendeRatswahl demLandesfürstenoderdessenStatthalter angezeigt werden soll, damit dazu Kommissäre abgesendet werden könnten, welche über die Ordnung bei der Wahl wachen sollten. Seit dieser Verordnung musste sich nun immer die Bürgerschaft zuerst um die Bewilligung der Wahl bewerben. Zu dieser nun, für das Jahr 1515,

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