Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

177 a. In Steyr sollen wie bisher außer demBürgermeister und Richter zwölf Räte sein, sechs von ihnen sollen jährlich austreten, sechs bleiben nach der Wahl der Bürger; dann aber soll die Gemeinde 26 Bürger auswählen, 16 aus der Stadt, 6 aus dem Ennsdorf, diese zusammen sollen, samt den neu gewählten Räten, dem Bürgermeister und Richter, sechs neue Räte wählen; durch diese 12 Ratsherrn und die 26 Bürger sollen dann die 18 Genannten bestimmt werden, worunter aber die sechs austretenden Ratsglieder sein müssen. b. Nun soll die Wahl des Richters aus den Ratsherrn durch die Gemeinde nach dem Herkommen vorgenommen werden. c. Bei der Bürgermeisterwahl sei wie bisher zu verfahren, aber der austretende Bürgermeister und Stadtrichter sei in den Rat aufzunehmen, und die ganze Wahl soll öffentlich verkündigt werden. d. Was die Rechnungen betrifft, so sollen die Beamten Rechnungsbücher führen, und dieselben dem Rate und den Genannten vorlegen. e. Es sei nicht nötig die Privilegien öfters zu verlesen, nur wenn jemand zu seinem Geschäfte etwas davon zu wissen nötig hat, soll ihm das Betreffende mitgeteilt werden. f. Die Bürger und Handwerker sollen ohne Wissen und Willen des Magistrats durchaus keine Versammlung halten, sondern, wenn es nötig wäre, muss es demselben durch die Bürger oder den Zechmeister angezeigt, und um die Erlaubnis angesucht werden; aber auch, wenn es bewilligt wird, müssen zwei oder doch ein Ratsherr der Versammlung beiwohnen, damit nur Nützliches beschlossen werde. g. Wenn ein Bürger etwas Ungesetzliches oder der Stadt Nachteiliges bei einem ändern bemerkt, so soll er es dem Bürgermeister bekannt machen; ist dieses bei einem Handwerker oder Zunftgenossen der Fall, so soll es dem Zechmeister, und durch ihn dem Bürgermeister angezeigt werden. Sollte aber dieser und der Rat nachlässig im Amte

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