Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

171 dem Rate den Amtseid ab, wenn er nicht diese Stelle schon im vorigen Jahre gehabt hatte. Am dritten Tage war die Wahl der Genannten durch den neuen Bürgermeister, den Richter und Rat; 12 aus der Stadt, 4 aus dem Steyrdorf und 2 aus dem Ennsdorf. Dazu wurden immer die sechs austretenden Ratsglieder genommen; fünf von den alten Genannten blieben auch. Ganz neu aus der Gemeinde wurden 4 aus der Stadt, 2 vom Steyrdorf, 1 vom Ennsdorf erwählt; eben so viele traten auch gänzlich ab. Es bestand also das ganze Personal der Verwaltung aus dem Bürgermeister, Stadtrichter, 12 Räten und 18 Genannten. Durch diese Anordnung und den Wechsel der Genannten wurden manche Zweckeerreicht;manlernte ihreBeschaffenheit ineinemJahreziemlich kennen. Waren sie nicht tauglich, so konnten sie wieder entlassen, oder nicht mehr gewählt werden; besaßen sie aber Geschicklichkeit, so konnten sie bleiben, in den Rat kommen, und die Geschäfte besser kennen lernen; andere konnten austreten aus einer Verwaltung, wo sie viele Mühe und manchen Verdruss, aber keine Bezahlung, und oft Undank fanden, und sich mehr ihren häuslichen Geschäften widmen. Der Bürgermeister und Stadtrichter wurde gewöhnlich zwei Jahre nacheinander gewählt; ersterer wohl auch öfters. Die drei Klassen, der innere und äußere Rat und die Genannten, waren lange Zeit in Ansehung ihres Wirkungskreises scharf gesondert. Die Beratung und Entscheidung über die wichtigsten und geheimsten Geschäfte stand nur dem Bürgermeister, Stadtrichter und dem inneren Rate zu, welche allein, ohne Beiziehung der Andern, am Freitag ihre Sitzung hielten. War ihnen aber die Entscheidung zu schwer, oder waren sie wegen Krankheit oder Abwesenheit einiger Mitglieder zu wenig, so beriefen sie den äußeren Rat, oder doch einige desselben, zur Sitzung; eine solche wurde gewöhnlich am Mittwoch gehalten. Bisweilen wurden auch die Genannten dazu berufen; dies geschah am Montag, und hieß dann der große Rat; diese hatten aber dabei keine entscheidende Stimme, und mussten sich dem Ausspruche des inneren Rates anbequemen. Sie wurden auch gewöhnlich nur zu den gemeineren Geschäften verwendet; zur Sperre nach einem Todesfalle, zu Inventuren, Beisitzen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2