Franz Xaver Pritz - Geschichte der Stadt Steyr

169 angetragen; sie lehnten aber dieselbe immer ab. 1495 suchte K. Maximilian bei der Stadt abermals um ein Darlehen von 700 fl. an, zur Reise nach Rom, welche er unternehmen wollte; aber die Bürger entschuldigten sich, da es unmöglichwäre, nach den bisher erlittenen Drangsalen und großen Steuern dieses zu leisten; auch liege der Handel gänzlich darnieder, Herren und Landleute verkaufen gegen alles Recht und Herkommen Waren und Wein, entziehen so den Bürgern ihren Erwerb, und seit dreißig Jahren sei die Messererzunft, sonst die zahlreichste und mächtigste, nie so schlecht bestellt gewesen, als jetzt. 1499, am Schlüsse dieses Jahrhunderts, erteilte K. Maximilian der Stadt Steyr die Erlaubnis, dass der Magistrat jährlich aus seiner Mitte einen Bürgermeister erwählen dürfe, weil die Geschäfte sich so sehr vermehrt haben, dass der Stadtrichter allein dieselben nicht mehr schlichten könne. Dieses geschehe zum Wohle der Stadt und als Belohnung für die treuen Dienste, welche die Bürger mit Gut und Leben so lange Zeit geleistet. Der Richter und Rat könne jährlich für einige Zeiten einen tauglichen Mann aus seiner Mitte dazu erwählen, und soll von demselben den Eid der Treue gegen den Landesfürsten und der Sorge für das Wohl der Stadt aufnehmen. Diese neue Einrichtung bewirkte auch eine Änderung in der Verfassung der Stadt. Bisher, wie oben geschildert worden ist, hatte die Gemeinde den Richter und inneren Rat gewählt; diese wählten dann sechs taugliche Bürger, welche den äußeren Rat ausmachten. Aber nun bei bevorstehender Wahl des Bürgermeisters beschloss der Richter, Rat und eine große Anzahl der angesehensten Bürger, künftig nebst dem inneren und äußeren Rat auch noch 18 Genannte jährlich zu erwählen, von denen 12 in der Stadt, 4 im Steyrdorf, und 2 im Ennsdorf behauste Bürger sein sollten; jedoch so, dass jährlich sechs Personen, welche im Rat gewesen sind, und nun austreten, unter die Genannten aufgenommen werden; aus diesen aber sechs in den Rat gewählt werden sollen. Nach diesem Beschluss wurde nun am Sonntag vor dem St. Thomastag die Wahl des Richters und Rates nach altem Herkommen vorgenommen, und am folgenden Tag von beiden aus den zwölf Mitgliedern des inneren und äußeren Rates

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